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Im Streitfall wurde im Rahmen einer Außenprüfung festgestellt, dass die zusammen veranlagten Steuerpflichtigen Inhaber eines Bank-Depots waren, in dem sich u.a. Anteile an Investmentfonds mit Sitz in den USA (sog. Mutual Funds), die in Deutschland nicht registriert waren, befanden und die auch nicht die Voraussetzungen des „§ 18 Abs. 2 AuslInvestmG“:http://www.gesetze-im-internet.de/bundesrecht/auslinvestmg/gesamt.pdf erfüllten.
BFH 28.7.15, VIII R 2/09

Sachverhalt

Der Prüfer ermittelte bislang nicht erklärte Einkünfte aus Kapitalvermögen in Höhe von 180.329 EUR, und zwar
Ausschüttungen aus Investmentanteilen nach „§ 18 Abs. 3 Satz 1 Halbsatz 2, Satz 2 AuslInvestmG“:http://www.gesetze-im-internet.de/bundesrecht/auslinvestmg/gesamt.pdf in Höhe von 10 Prozent des Marktpreises der zum 31.12.2002 im Depot befindlichen Fondsanteile (40.009,42 EUR) und
Zwischengewinne aus der Veräußerung von ausländischen Investmentanteilen nach „§ 18 Abs. 3 Satz 4 AuslInvestmG“:http://www.gesetze-im-internet.de/bundesrecht/auslinvestmg/gesamt.pdf in Höhe von 20 Prozent des Veräußerungspreises der im Streitjahr veräußerten Fondsanteile (140.320,42 EUR).

Entscheidung

Die vorgenannten Einkünfte wurden der Besteuerung unterworfen. Die hiergegen erhobene Klage blieb ohne Erfolg. Im Revisionsverfahren machten die Steuerpflichtigen geltend, die Pauschalbesteuerung verstoße gegen das Grundgesetz und gegen die Kapitalverkehrsfreiheit nach Art. 63 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV).
Dies sieht der BFH jedoch anders und entschied, dass die Besteuerung „schwarzer“ Fonds nach „§ 18 Abs. 3 AuslInvestmG“:http://www.gesetze-im-internet.de/bundesrecht/auslinvestmg/gesamt.pdf weder verfassungswidrig ist noch gegen Unionsrecht verstößt, soweit die Vorschrift auf „­schwarze“ Fonds mit Sitz im Drittland anwendbar ist.
Mit der Regelung in „§ 18 Abs. 3 AuslInvestmG“:http://www.gesetze-im-internet.de/bundesrecht/auslinvestmg/gesamt.pdf bewegt sich der Gesetzgeber nach Auffassung des BFH im Rahmen des ihm zustehenden weitreichenden Entscheidungsspielraums.
Insbesondere die Befugnis des Gesetzgebers zur Vereinfachung und Typisierung spielt im Streitfall eine hervorgehobene Rolle: Der Gesetzgeber darf grundsätzlich generalisierende, typisierende und pauschalierende Regelungen treffen, ohne allein schon wegen der damit unvermeidlich verbundenen Härten gegen den allgemeinen Gleichheitssatz zu verstoßen.
Die Pauschalbesteuerung des „§ 18 AuslInvestmG“:http:// führt zwar zu einer Ungleichbehandlung, da sie im Einzelfall gegen den Grundsatz einer Besteuerung nach der finanziellen Leistungsfähigkeit verstoßen kann. Sie ist jedoch jedenfalls für Fonds mit Sitz im Drittland sachlich gerechtfertigt. Dies betrifft insbesondere die Regelung, nur einen vollständigen Nachweis der Einkünfte i.S. des „§ 18 Abs. 2 AuslInvestmG“:http:// der Besteuerung zugrunde zu legen und anderenfalls eine pauschale Schätzung der Besteuerungsgrundlagen anzuordnen.
Entsprechendes gilt für den Fall, dass es trotz eines vollständigen Nachweises der Einkünfte i.S. von „§ 18 Abs. 2 AuslInvestmG“:http:// allein wegen des vom Steuerpflichtigen nicht zu beeinflussenden Fehlens eines inländischen Vertreters zur Pauschalbesteuerung kommen kann.
Eine abweichende verfassungsrechtliche Beurteilung ist jedenfalls bei im Drittland ansässigen Fonds auch nicht aufgrund der gemeinschaftsrechtlichen Maßstäbe geboten. Auch ist die Höhe der gewählten Pauschalbesteuerung noch vom Gestaltungsspielraum gedeckt und führt nicht zu einer gegen „Art. 14 Abs. 1 GG verstoßenden Übermaßbesteuerung.
Nach der Rechtsprechung des EuGH (Urteil vom 21.5.15, 560/13, ­BFH­/­NV 15, 1069) ist § „18 Abs. 3 AuslInvestmG“:http:// im Verhältnis zu Drittstaaten wegen der Stand-still-Klausel des Art. 64 AEUV auch nicht an der Kapitalverkehrsfreiheit zu messen.
Praxishinweis?| Nachdem der BFH mehrfach entschieden hatte, dass „§ 18 Abs. 3 AuslInvestmG“:http:// für in Mitgliedstaaten der Europäischen Union (EU) ansässige Fonds gegen die Kapitalverkehrsfreiheit verstößt, hat das BMF mit Schreiben vom 6.7.09 (IV C 1 S 1980-a/07/0001, BStBl I 09, 770) die Anwendung der §§ 17, 18 AuslInvestmG auf im Drittland ansässige Investmentfonds beschränkt, was der BFH mit seiner aktuellen Entscheidung nun sanktioniert hat.