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Ein Besteuerungsrecht für sogenannte Drittstaateneinkünfte – das sind Einkünfte, die nicht aus der Bundesrepublik Deutschland oder dem anderen Wohnsitzstaat stammen – kann nicht ohne Rücksicht auf die Regelungen des DBA mit dem Quellenstaat (Drittstaat), ausgeübt werden.

Sachverhalt

Der Steuerpflichtige wohnte in den Streitjahren zusammen mit seiner Ehefrau hauptsächlich in Deutschland, arbeitete in der Schweiz und bezog in Frankreich eine Zweitwohnung, von der aus er arbeitstäglich seine Arbeitsstätte in der Schweiz aufsuchte.

Zwischen allen drei Staaten (Deutschland-Schweiz, Deutschland-Frankreich und Schweiz-Frankreich) bestehen Doppelbesteuerungsabkommen.

Nach dem Doppelbesteuerungsabkommen Deutschlands mit der Schweiz liegt das Besteuerungsrecht in der Schweiz. Nach dem Doppelbesteuerungsabkommen zwischen der Schweiz und Frankreich liegt das Besteuerungsrecht aber in Frankreich. Dementsprechend zahlte der Steuerpflichtige in Frankreich. Er war der Auffassung, in Deutschland müsse er sein Einkommen nicht mehr versteuern. Das FA sah dies jedoch anders. Grund ist die „Rückfallklausel“ im Einkommensteuergesetz. Danach darf der deutsche Staat Steuern erheben, wenn das eigentlich steuerberechtigte Land – hier die Schweiz – auf die Besteuerung verzichtet.

Entscheidung

Der hiergegen erhobenen Klage gab das FG statt.

Die Rückfallklausel (des § 50d Abs. 9 Satz 1 Nr. 2 EStG) ist nach Auffassung des Gerichts im konkreten Fall nicht anwendbar. Begründet wird dies damit, dass Einkünfte, die aus einer in der Schweiz ausgeübten Tätigkeit resultieren, in der Schweiz beschränkt steuerpflichtig sind. Der Umstand, dass die Schweiz ihr Besteuerungsrecht für diese Einkünfte aufgrund des mit Frankreich abgeschlossenen Doppelbesteuerungsabkommens an Frankreich „weitergeleitet“ habe, erfülle nicht die Voraussetzungen der Rückfallklausel.

Im Hinblick darauf, dass der Bundesrepublik Deutschland im Verhältnis zu Frankreich ein Besteuerungsrecht für den Arbeitslohn zustehe, führt das Gericht aus, dass Deutschland dieses Besteuerungsrecht nicht ohne Rücksicht auf das mit der Schweiz abgeschlossene DBA ausüben könne. Da Deutschland das Besteuerungsrecht für den in der Schweiz erzielten Arbeitslohn der Schweiz zugewiesen habe, könne sich Deutschland gegenüber Frankreich nicht darauf berufen, dass ihm ein Besteuerungsrecht für Drittstaateneinkünfte zustehe.

Praxistipp |  Wegen grundsätzlicher Bedeutung der Streitfrage hat der Senat die Revision zum BFH zugelassen. Diese ist unter dem Az. I R 30/18 beim BFH anhängig.

Fundstelle
FG Münster 1.7.18, 1 K 42/18 E, Rev. beim BFH unter I R 30/18