In für ANLEGER

Die Besteuerung von privaten Spekulationsgewinnen war im Jahr 1996 noch verfassungsgemäß.
Zwar hatte das BVerfG die Besteuerung in 1997 und 1998 für verfassungswidrig erklärt; außerdem bestand 1996 ein vergleichbares Vollzugsdefizit wie in den beiden Folgejahren.
BFH 15.1.08, IX R 31/07,
BVerfG 18.4.06, 2 BvL 8/05, HFR 06, 716
BMF 14.4.08, IV A 4 – S 0338/07/0003, BStBl I 08, 536


1996 war die mögliche Verfassungswidrigkeit der entsprechenden Norm aber noch nicht so zweifelsfrei erkennbar, dass der Gesetzgeber handeln musste. Ihm war vielmehr eine Übergangsfrist bis 1996 zuzubilligen, innerhalb der die Vorschrift weiter anzuwenden war. Auch das BVerfG hatte Zweifel für 1994 als unzulässig zurückgewiesen.
Der BFH begründet die Verfassungsmäßigkeit mit ähnlichen Argumenten wie zuvor bereits mehrere FG. Außerdem stellte sich aufgrund der Situation an den Aktienmärkten im Jahr 1996 die Frage der Aufdeckung von privaten Spekulationsgewinnen noch nicht in vergleichbarem Maß wie für die beiden Folgejahre. Denn der Aktienboom im Privatkundengeschäft hatte erst im Jahr 1996 eingesetzt. Auch die Übergangsfrist war trotz des sich aufbauenden Vollzugsdefizits noch nicht abgelaufen.
In 1997 entstandene Spekulationsverluste sind dabei im Rahmen eines Rücktrags nicht verrechenbar, weil der in 1997 erzielte Verlust nicht steuerbar ist und kein Vertrauensschutz in Betracht kommt.
Damit sind die Fragen zu Erhebungsdefiziten bei Spekulationsgeschäften für alle Zeiträume entschieden, Bescheide ergehen insoweit auch nicht mehr vorläufig.