In für ARBEITNEHMER

Anleger können die Kirchensteuer auf Antrag mit abgeltender Wirkung gemäß § 51a Abs. 2c EStG sofort durch die Bank einbehalten lassen. Dann entfällt die Veranlagung vom Finanzamt insgesamt für die Kapitaleinkünfte nach § 20 EStG. Doch in vielen Fällen müssen die Kapitaleinnahmen und die einbehaltene Kapitalertragsteuer weiterhin in der Steuererklärung angegeben werden, um hierauf die Kirchensteuer erstmals festsetzen zu lassen.


Dazu ist der Bank die Steuerbescheinigung vorzulegen. Die Nacherhebung ist in der Anlage KAP in Zeile 6 zu dokumentieren.
Die Berücksichtigung in der Veranlagung kommt vorwiegend in Betracht, wenn der Sparer seinem Institut die Konfession freiwillig nicht mitgeteilt hatte, es sich um Gemeinschaftskonten handelt oder Sonderfälle wie Treuhand- und Mietkautionskonten vorliegen. Kirchensteuerpflichtige sind verpflichtet, die Kapitalerträge im Rahmen der Einkommensteuererklärung für Zwecke der Kirchensteuerberechnung anzugeben.
Gehören Kontoinhaber mit Ausnahme von Ehegatten verschiedenen Religionsgemeinschaften an oder ist nur einer konfessionslos, kann die Bank den Einbehalt der Kirchensteuer gem. § 51a Abs. 2c S. 10 EStG nicht durchführen. Bei Gemeinschaftskonten von zusammenveranlagten Ehegatten gibt es eine Erleichterung. Gehört das Paar nicht derselben Religionsgemeinschaft an, kann es gegenüber der Bank angeben, in welchem Verhältnis ihnen die Kapitalerträge gehören. Ist zum Beispiel nur ein Partner Angehöriger einer Religionsgemeinschaft, wird die Kirchensteuer nur von dem auf ihn entfallenden Anteil erhoben. Die Kirchensteuer muss bei thesaurierenden Investmentfonds stets über das Finanzamt nacherfasst werden. Dies gilt sogar, wenn es sich um eine deutsche Fondsgesellschaft handelt und die Anteile in einem inländischen Depot liegen.
Sofern die Nacherhebung über die Veranlagung erfolgt, reduziert sich der Abgeltungssatz gemäß § 32d Abs. 1 S. 3 EStG auf 24,51 oder 24,45 %, je nachdem, ob der Kirchensteuersatz 8 % oder 9 % beträgt. Dies ist der Ausgleich dafür, dass die Kirchensteuer auf die Kapitalerträge nicht mehr zu den abzugsfähigen Sonderausgaben gehört. Dies wird bereits auf Ebene der Bank berücksichtigt. Sofern die Kirchensteuer erstmals über das Finanzamt festgesetzt wird, ermäßigen sich die bereits für 2009 abgeführte Kapitalertragsteuer und der hierauf entfallende Solidaritätszuschlag entsprechend.
Abzugsfähig bleibt die Kirchensteuer jedoch als Sonderausgabe, soweit eine Veranlagung der privaten Kapitaleinkünfte mit der tariflichen Einkommensteuer stattfindet. Dies gilt zum Beispiel, wenn Sparer über die Günstiger-Prüfung eine individuelle Progression unter 25 % aufweisen oder es sich um Kapitaleinnahmen handelt, die nach § 32d Abs. 2 EStG ausdrücklich von der abgeltenden Wirkung ausgenommen werden.
Der Abgeltungscharakter der Kirchensteuer als Zuschlag zur Kapitalertragsteuer über die Bank oder das Finanzamt hat zur Folge, dass es insoweit nicht mehr zu einer Kappung bei besonders hohem Einkommen kommt. Dies ist auch gerechtfertigt, weil die Kirchensteuerbelastung unter 3 % und damit unter dem Mindestsatz liegt, ab dem die Kirchengemeinden eine Ermäßigung gewähren.
Steuertipp: Sofern nun im Rahmen der Erstellung der Steuererklärung 2009 der Bank doch die Konfession mitgeteilt wird, damit diese Zusatzarbeit künftig entfällt, gelingt das nur mit Wirkung ab dem Folgejahr. Unterjährige Änderungen sowie der Widerruf eines einmal bei der Bank gestellten Antrags können daher vom Kreditinstitut nicht berücksichtigt werden. Sofern Anfang 2010 dem Kreditinstitut erstmals der Antrag auf Einbehalt der Kirchensteuer gestellt wird, kann dies also erst 2011 Wirkung zeigen. Die Kapitaleinnahmen 2010 müssen noch über die Veranlagung für 2010 erfasst werden.