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Die Regelung über die beschränkte Abziehbarkeit von sonstigen Vorsorgeaufwendungen (§ 10 Abs. 1 Nr. 3a EStG i.d.F. des BürgEntlG KV) ist verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden, so ein aktuelles Urteil des BFH.
BFH 9.9.15, X R 5/13

Sachverhalt

Im Streitfall ging es um die Frage, ob der beschränkte bzw. im Einzelfall auch vollständig entfallende Sonderausgabenabzug sonstiger Vorsorgeaufwendungen nach § 10 Abs. 1 Nr. 3a EStG verfassungsgemäß ist. Im entschiedenen Fall war der gemeinsame Höchstbetrag der zusammen veranlagten Steuerpflichtigen nach § 10 Abs. 4 Satz 3 EStG aufgrund von Beiträgen zur gesetzlichen Kranken- und Pflegeversicherung bereits überschritten, sodass die darüber hinausgehenden sonstigen Vorsorgeaufwendungen nach § 10 Abs. 1 Nr. 3a EStG nicht berücksichtigt werden konnten.

Entscheidung

Das Einspruchs- und das nachfolgende Klageverfahren blieben ohne Erfolg. Auch der BFH hält § 10 Abs. 4 EStG nicht für verfassungswidrig.
Weder verletzt die beschränkte Abziehbarkeit dieser Versicherungsbeiträge noch der im Einzelfall vollumfängliche Ausschluss des Abzugs von Vorsorgeaufwendungen das Grundgesetz.
Der Gesetzgeber ist nach Ansicht des BFH auch weiterhin nicht verpflichtet, Beiträge zu diesen Versicherungen steuerlich freizustellen. Eine solche Verpflichtung besteht nur für Versicherungen, die den Schutz des ­Lebensstandards des Steuerpflichtigen in Höhe des Existenzminimums gewährleisten (sog. subjektives Nettoprinzip). Hierzu gehören die ­Kranken- und Pflegeversicherung, allerdings auch nur auf Sozialhilfeniveau.