In für ARBEITNEHMER, Steuer-Tipps für ALLE

Die Bezugsdauer für Kurzarbeitergeld ist am 1.1.2016 gesetzlich von sechs Monaten auf zwölf Monate verlängert worden.
Die Bezugsdauer kann vom Bundesministerium für Arbeit und Soziales per Rechtsverordnung sogar auf 24 Monate ausgedehnt werden. Da das Kurzarbeitergeld unter Progressionsvorbehalt versteuert wird, empfiehlt es sich für Kurzarbeiter, Steuerrücklagen zu bilden.

Bezieher einer Altersrente sind versicherungsfrei (§ 5 Abs. 4 Nr. 1 SGB VI) und zahlen keine Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung. Zwar führt der Arbeitgeber die Hälfte des Betrags ab, der zu zahlen wäre, wenn der Altersrentner als Arbeitnehmer versicherungspflichtig gewesen wäre (§ 172 Abs. 1 Nr. 1 SGB VI).
Eine Zuordnung des Arbeitgeberbeitrags zum Konto des Versicherten als Versicherungszeit unterbleibt aber. Nur in den Ausnahmefällen des § 75 SGB VI kann eine rentenerhöhende Neufeststellung erfolgen.
Das Geld des Arbeitgebers fließt als Beitrag mit Sondercharakter der Versichertengemeinschaft zu. Das sei verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden.