In für ANLEGER

Der BFH und das FG Düsseldorf haben sich mit der Frage beschäftigt, wie sich der Gewinn aus der Veräußerung einer wesentlichen Beteiligung berechnet, wenn der Kaufpreis nicht sofort beglichen wird.
BFH 11.5.10, IX R 26/09
BFH 2.4.08, IX R 73/04, BFH/NV 08, 1658; 3.12.09, VI R 4/08; 19.8.09, I R 3/09, BStBl II 10, 249; 9.10.08, IX R 73/06, BStBl II 09, 140
FG Düsseldorf 7.7.10, 7 K 3879/08 E

Ermittlungszeitpunkt

Der Gewinn nach § 17 EStG ist grundsätzlich für den Zeitpunkt der Veräußerung zu ermitteln, in dem zumindest das wirtschaftliche Eigentum an den Anteilen auf den Erwerber übergegangen ist.
Dies beinhaltet nach der umfangreichen BFH-Rechtsprechung neben dem Gewinnbezugsrecht und der Teilhabe an Wertveränderungen der Anteile auch das Stimmrecht. Der Veräußerungspreis bemisst sich nach dem Wert der Gegenleistung bei Vollzug des Veräußerungsgeschäfts. Auf den Zufluss des Entgelts kommt es grundsätzlich nicht an. Sofern die Gegenleistung in neuen Aktien besteht, sind diese zum Zeitpunkt der Übertragung zu bewerten.
Wird das Veräußerungsgeschäft endgültig nicht durchgeführt, liegt keine nach § 17 Abs. 1 EStG steuerbare Anteilsveräußerung vor. Dann handelt es sich um ein Ereignis mit steuerlicher Rückwirkung auf den Zeitpunkt der Veräußerung nach § 175 Abs. 1 Nr. 2 AO. Dies kommt zum Tragen, wenn der gestundete Kaufpreis für die Veräußerung einer wesentlichen Beteiligung wegen einer in einem späteren Veranlagungszeitraum ge-schlossenen Rücktrittsvereinbarung nicht mehr entrichtet wird. Nach § 17 Abs. 2 EStG ist jede nach der Veräußerung eintretende Veränderung beim ursprünglich vereinbarten Preis oder Tatbestand so lange und so weit auf den Zeitpunkt der Veräußerung zurückzubeziehen, wie der Erwerber seine Verpflichtung zur Zahlung des Kaufpreises nicht erfüllt. Es ist ohne Bedeutung, ob er seine Leistung aus tatsächlichen Gründen nicht erbringen kann oder sie aus rechtlichen Gründen nicht mehr zu erbringen braucht. Auf die Ursache der Störung bei der Vertragsabwicklung kommt es nicht an.

Ratenverkauf

Das Zuflussprinzip gilt bei § 17 EStG nicht, vielmehr ist eine Bewertung auf den Veräußerungszeitpunkt vorzunehmen. Daher ist die Forderung bei der Veräußerung einer wesentlichen Beteiligung gegen Raten in Fremdwährung nach dem Wechselkurs im Zeitpunkt des Geschäftsvollzugs umzurechnen. Nach dem Urteil des FG Düsseldorf rechtfertigen die bei Zufluss der einzelnen Raten eingetretenen Wechselkursänderungen keinen Bewertungsabschlag. Der Preis ist unabhängig davon anzusetzen, ob die Veräußerung bedingt oder befristet oder gestundet ist. Maßgeblicher Zeitpunkt ist der Vollzug des Geschäfts unabhängig vom Zufluss des Entgelts.
Der Veräußerungspreis ist auch nicht nach § 175 AO wegen erlittener Wechselkursverluste zu berichtigen. Zwar hat der BFH zu dieser Frage noch nicht Stellung genommen und in Rechtsprechung und Literatur ist die Frage umstritten. So wird die Meinung vertreten, der Veräußerungspreis sei rückwirkend zu korrigieren, wenn der Wechselkurs im Zeitpunkt der Erfüllung höher oder niedriger ist, weil dies dem objektiven Nettoprinzip entspricht. Nach anderer Ansicht ist eine Kurswertveränderung keine Leistungsstörung, sondern betrifft nur die Frage, wer aufgrund des Vertrags das Risiko der Kursänderung zu tragen hat.
Nach Auffassung des FG ist der Verfall einer Währung kein rückwirkendes Ereignis. Die Höhe des Kaufpreises in einer Fremdwährung hat sich durch keine später eingetretene Entwicklung geändert, sondern lediglich der Umrechnungskurs zum Euro. Das Risiko eines möglichen Kursverlustes geht der Verkäufer durch die Vertragsgestaltung selbst ein, was durch Kurssicherungsgeschäfte vermeidbar ist.