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Der BFH hat sich in zwei Urteilen mit der Bemessung der Einkommensgrenze von Kindern über 18 Jahre, die sich in der Berufsausbildung befinden, beschäftigt. Diese Entscheidungen sind bis 2011 relevant.
Ab 2012 entfällt die Einkünfte- und Bezügegrenze von 8.004 EUR durch das Steuerentlastungsgesetz 2011. Eltern erhalten ab diesem Zeitpunkt die Steuerprivilegien, Riester-Zulage und Kindergeld für ihre Sprösslinge über 18 Jahren in Berufsausbildung unabhängig von den Einkünften.
Semester: BFH 22.9.11, III R 38/08,
Erbe: BFH 4.8.11, III R 22/10

Semestergebühren sind ausbildungsbedingter Mehrbedarf
Das erste Urteil befasst sich mit der Abzugfähigkeit von Semestergebühren. Diese sind nach Auffassung des BFH grundsätzlich insgesamt abziehbarer ausbildungsbedingter Mehrbedarf und keine Mischkosten, auch wenn der Studierende privat nutzbare Vorteile wie beispielsweise ein Semesterticket erlangt. Die Semestergebühren stellen nach § 34 Abs. 4 Satz 5 EStG Bezüge dar, die für besondere Ausbildungszwecke bestimmt sind und bleiben damit außer Ansatz, sofern sie nicht bereits als Werbungskosten im Rahmen der Einkünfte des Kindes berücksichtigt werden. Der Studierende muss die Semestergebühren zwingend entrichten, um sein Studium aufnehmen oder fortsetzen zu können. Eine schädliche private Mitveranlassung ist insoweit nicht gegeben, auch wenn er privat nutzbare Vorteile erlangt. Maßgeblich ist, dass er nicht frei über den Erwerb solcher mit der Zahlung der Semestergebühr verbundenen Leistungen entscheiden kann.
Dem Abzug der Kosten für ein in der Semestergebühr enthaltenes Semesterticket steht auch nicht entgegen, dass die Kosten für die Fahrten zwischen seiner Wohnung und der Universität bereits mit den Sätzen der Entfernungspauschale berücksichtigt werden. Die Entrichtung des mitenthaltenen Betrags beruht nämlich auf einem anderen Veranlassungszusammenhang. Maßgeblicher Grund für die Zahlung der Gebühr ist nicht die Erlangung eines Tickets, um Fahrten zurücklegen zu können, sondern die erforderliche Erlangung des Studentenstatus, um das Studium aufnehmen oder fortsetzen zu können. Nach der Verwaltungsauffassung in der Dienstanweisung sind Semestergebühren Mischkosten und die darin enthaltenen Einzelpositionen können nur dann abgezogen werden, wenn die erhebende Institution diese getrennt ausweist.
Erbe der Eltern ist irrelevant
Das zweite Urteil, das sich mit der Bemessung des Einkommens eines volljährigen Kindes in der Berufsausbildung beschäftigt, geht auf die Relevanz des Erbes für das eigene Einkommen ein. Der BFH nimmt für die Beteiligung am Nachlass eines verstorbenen Elternteils keinen Bezug an. Der Nachlass fließt damit nicht in die Grenzberechnung von 8.004 EUR nach § 32 Abs. 4 Satz 2 EStG ein. Nicht einzubeziehen sind freiwillige, über die gesetzliche Unterhaltspflicht hinausgehende Leistungen eines Elternteils, sodass auch Vermögensübertragungen von Vater oder Mutter auf ihre Kinder bei Ermittlung der Bezüge des Kindes allgemein außer Betracht bleiben. Anzusetzen sind allein Zuflüsse Dritter von außerhalb der Familie, sofern sie zur Bestreitung des Unterhalts oder der Berufsausbildung geeignet oder bestimmt sind.
Ein Zufluss von Vermögenswerten, der bei einem Kind über 18 Jahre dadurch eintritt, dass er einen Elternteil beerbt, ist für steuerliche Zwecke und beim Kindergeld ebenso außer Betracht zu lassen wie Schenkungen seitens der Eltern zu deren Lebzeiten. In beiden Fällen liegt kein schädlicher Zufluss von dritter Seite vor. Dieses Ergebnis vermeidet Schwierigkeiten, die auftreten können, wenn der Nachlass keine oder nur geringe liquide Mittel enthält, die das Kind für seinen Lebensunterhalt und seine Ausbildung einsetzen könnte. Es braucht daher nicht im Einzelfall entschieden zu werden, in welchem Umfang ein Kind gehalten ist, ererbte liquide Mittel zu verbrauchen und ob es verpflichtet ist, nicht liquide Nachlassgegenstände zu verwerten. Das wäre insbesondere nicht sachgerecht, wenn der überlebende kindergeldberechtigte Elternteil mit dem Nachwuchs eine Erbengemeinschaft bildet.