In Steuer-Tipps für ALLE

Sowohl Schenker als auch Beschenkter schulden gemäß § 20 Abs. 1 S. 1 ErbStG die Schenkungsteuer und sind daher Gesamtschuldner nach § 44 Abs. 1 S. 1 AO.
Die Entscheidung, gegen welchen der Gesamtschuldner die Schenkungsteuer festgesetzt wird, hat das Finanzamt nach pflichtgemäßem Ermessen zu treffen und zu begründen.
Setzt das Finanzamt die Schenkungsteuer gegen den Beschenkten fest, braucht es dies im Regel-fall nicht zu begründen, weil es nämlich grundsätzlich gehalten ist, sich an den Beschenkten zu wenden.
Anders verhält es sich aber …
ErbStG: BFH 1.7.08, II R 2/07, 12.7.99, VII B 2/99, BFH/NV 00, 99
GrEStG: BFH 26.6.96, II R 31/93, BFH/NV 97, 2


… wenn der Schenker die Steuer selbst übernommen hat und dies dem Finanzamt bekannt ist.
Zwar ist auch dann der Beschenkte Steuerschuldner. Nach einem aktuellen Urteil des BFH erfordert die Inanspruchnahme des Beschenkten aber dann eine Begründung der getroffenen Auswahlentscheidung, es sei denn, die Gründe sind dem Bedachten bekannt.
Fehlt die Begründung, ist der Steuerbescheid rechtswidrig und aufzuheben.
Die Inanspruchnahme des nicht verpflichteten Beschenkten braucht nur dann nicht begründet zu werden, wenn die Festsetzung gegen den anderen Gesamtschuldner etwa wegen Verjährung oder Zahlungsunfähigkeit nicht möglich ist. Denn dann entfällt bereits mangels einer Auswahlmöglichkeit eine Ermessensentscheidung.

Steuer-Tipp

Die für die Schenkungsteuer aufgestellten Grundsätze gelten auch für die Grunderwerbsteuer, wenn sich das Finanzamt an denjenigen der Gesamtschuldner wendet, der nach den Vereinbarungen der Vertragsparteien nicht verpflichtet ist, die Grunderwerbsteuer zu tragen.