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Ein Arbeitnehmer der wiederholt für ein Jahr befristet an einem anderen Betriebsteil des Arbeitgebers als seinem bisherigen Tätigkeitsort eingesetzt wird, begründet dort keine regelmäßige Arbeitsstätte, so der BFH. Die Entscheidung betraf das bis Ende 2013 geltende Recht.
Ob der Arbeitnehmer lediglich vorübergehend in einer anderen betrieblichen Einrichtung seines Arbeitgebers tätig wurde oder dauerhaft an den neuen Beschäftigungsort entsandt wurde und dort eine „neue regelmäßige Arbeitsstätte“: begründet hat, ist nach den Gesamtumständen des Einzelfalls zu beurteilen.
BFH 24.9.13, VI R 51/12
Steuerberater Leipzig, Steuerkanzlei Leipzig, Jens Preßler

Das geschieht insbesondere anhand der zugrunde liegenden Vereinbarung, ob er voraussichtlich an seine regelmäßige Arbeitsstätte zurückkehren und dort seine berufliche Tätigkeit fortsetzen wird.
Anders als die ab 2014 geltende Neufassung des § 9 Abs. 4 EStG aufgrund der steuerlichen „Reisekostenreform“: gab das EStG zuvor keine zeitliche Obergrenze für die Annahme einer vorübergehenden Auswärtstätigkeit vor.
Nach diesen Grundsätzen stellt der entfernte Arbeitsort keine regelmäßige Arbeitsstätte dar, weil die Tätigkeit dort auf betriebsinternen Vereinbarungen beruhte, nach denen der Einsatz wiederholt auf ein Jahr befristet wurde. Danach ist er dort vorübergehend und damit auswärts tätig.

Praxishinweis

Das Urteil hat für Veranlagungen bis 2013 Bedeutung. Der Sachverhalt ist jetzt aber auch nach neuer Rechtslage nicht anders zu beurteilen. Denn auch für das Vorliegen einer ersten Tätigkeitsstätte liegt die erforderliche dauerhafte Zuordnung des Arbeitnehmers zu einer betrieblichen Einrichtung des Arbeitgebers erst dann vor, wenn der Zeitraum von 48 Monaten, also von vier Jahren überschritten ist.