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Einnahmen sind dann zugeflossen, wenn der Steuerpflichtige wirtschaftlich über diese verfügen kann (§11 EStG). Dies erfolgt entweder durch eine Barzahlung, eine Überweisung oder durch eine Novation. Das FG Niedersachsen hat aktuell entschieden, dass Einnahmen durch Novation zufließen, wenn der Gläubiger im Zeitpunkt der Novation leistungsbereit und leistungsfähig ist.

Sachverhalt

Streitig war, ob der Steuerpflichtige als Beteiligter in einem Schneeballsystem über die erteilten Gutschriften im Sinne eines Zuflusses nach § 11 Abs. 1 EStG verfügen konnte und sie somit der Besteuerung zu unterwerfen waren.

Entscheidung

Im Streitfall bejahte das FG diese Frage und wies die Klage ab. Das FG kam im Streitfall zu dem Ergebnis, dass der Steuerpflichtigen im Streitjahr Einnahmen aus Kapitalvermögen zugeflossen seien, da diese über die Beträge aus dem Aktienverkauf wirtschaftlich verfügen konnte. Zudem sei der Finanzdienstleister im Streitjahr (vor der Insolvenz) leistungsbereit und leistungsfähig gewesen. Das Insolvenzverfahren über das Vermögen des Betreibers wurde erst im Folgejahr eröffnet. Für die Annahme der Leistungsbereitschaft und Fähigkeit zur Zahlung des Betreibers eines Schneeballsystems ist es im Grundsatz ausreichend, dass im Streitjahr – wie im Streitfall – keine generelle Zahlungsunfähigkeit des Betreibers festgestellt werden kann.

Praxistipp | Der BFH hat auf die eingelegte Nichtzulassungsbeschwerde die Revision zugelassen. Bis zur Klärung durch den BFH haben Anleger die Möglichkeit, Einspruch gegen entsprechende Bescheide einzulegen.

Fundstelle
FG Niedersachsen 23.5.18, 10 K 190/16, Rev. BFH VIII R 42/18