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Die OFD Nordrhein-Westfalen hat die gemeinnützigkeitsrechtliche Behandlung von „Foodsharing“-Vereinen erläutert.

Hintergrund

In letzter Zeit werden vermehrt sog. Foodsharing-Vereine gegründet, die sich gegen Lebensmittelverschwendung engagieren. Den Vereinen geht es i. d. R. darum, die Menschen für diese Thematik zu sensibilisieren sowie die Weitergabe/Verteilung überschüssiger Lebensmittel zu organisieren. Das Retten von noch genussfähigen Lebensmitteln – ggf. auch nach Ablauf der Mindesthaltbarkeit – steht hier im Vordergrund. Der Empfängerkreis ist nicht auf wirtschaftlich hilfebedürftige Personen i. S. d. § 53 Nr. 2 AO beschränkt.

Stellungnahme der OFD

Die OFD NRW hat keine Bedenken, diese Vereine bei entsprechender Satzung wegen der Förderung des Umweltschutzes von der Körperschaft- und Gewerbesteuer (gem. § 52 Abs. 2 Satz 1 Nr. 8 AO) freizustellen. Denn diese setzen sich aktiv für die Schonung von bereits für die Herstellung von Lebensmitteln verwendeten Ressourcen und die Vermeidung von (Essens-)Müll ein.

Zu beachten sei jedoch, dass regelmäßig für die dem Verein überlassenen Lebensmittel keine Zuwendungsbestätigungen ausgestellt werden dürften, da es sich grundsätzlich um wertlos gewordene Ware handele. Daher sei der gemeine Wert der zugewendeten Wirtschaftsgüter (= Sachzuwendung) mit 0,00 EUR zu bemessen.

Erläuterungen

In diesem Zusammenhang ist auch die Verfügung der OFD Niedersachsen vom 9.2.2016 zu den sog. Tafeln zu beachten.

Soweit Essen gegen einen Kostenbetrag abgegeben wird, tritt eine Steuerbefreiung nur nach Maßgabe von § 66 AO ein. Dies erfordert, dass die Leistungen der Körperschaft in besonderem Maße, d. h. zu mindestens 2/3, den in § 53 AO genannten Personen zugutekommen. Eine Körperschaft kann sich aber gemäß § 53 Nr. 2 Satz 8 AO unter bestimmten Voraussetzungen von der Nachweispflicht befreien lassen. Dies ist möglich, wenn aufgrund der besonderen Art der gewährten Unterstützungsleistung sichergestellt ist, dass nur wirtschaftlich hilfebedürftige Personen i. S. d. § 53 AO unterstützt werden. Davon ist bei den Tafeln im Regelfall auszugehen. Bei Foodsharing-Vereinen dürfte dies i. d. R. nicht gelten.

Beachten Sie | Soweit keine wertlose Zuwendung vorliegt, gilt Folgendes: Zuwendungen stellen grundsätzlich Sachspenden dar, die – bei Leistung durch Betriebe – aus einem Betriebsvermögen heraus zu steuerbegünstigten Zwecken zugewendet werden. Derartige Entnahmen sind im Rahmen der jeweiligen Gewinnermittlungen grundsätzlich mit dem Teilwert anzusetzen. Es kann aber auch das sog. „Buchwertprivileg” (§ 6 Abs. 1 Nr. 4 Satz 4 EStG) angewendet werden. Der Unternehmer hat in diesen Fällen also ein Wahlrecht. Bei Ausstellung einer Zuwendungsbestätigung ist unter Berücksichtigung der für Sachspenden geltenden Regeln dementsprechend entweder der Teilwert oder der Buchwert anzusetzen.

Fundstelle
OFD Nordrhein-Westfalen 11.10.18