In Steuer-Tipps für ALLE

Das BMF hat sein Schreiben aus 2011 zur einkommensteuerlichen Behandlung der Geldleistungen für Kinder in Vollzeitpflege, Erziehung in einer Tagesgruppe, Heimerziehung und intensive sozialpädagogische Einzelbetreuung in Hinsicht auf Sach- und Unterhaltskostenpauschalen in allen noch offenen Fällen ergänzt.
BMF 27.11.12, IV C 3 – S 2342/07/0001,
BMF 21.4.11, IV C 3 – S 2342/07/0001:126, BStBl I 11,487

Ergänzungen
Ist die Betreuungsperson freiberuflich i.S.d. § 18 Abs. 1 Nr. 1 EStG tätig, sind Zahlungen für die Bestreitung der Sach- und Unterhaltsaufwendungen des Kindes Betriebsausgaben. Dabei werden grundsätzlich nur die tatsächlich angefallenen und auch nachgewiesenen Sach- und Unterhaltsaufwendungen berücksichtigt.
Aus Vereinfachungsgründen kann statt der tatsächlichen Kosten ein Betriebsausgabenabzug für Sach- und Unterhaltsaufwendungen in Höhe der hierfür erhaltenen Leistungen geltend gemacht werden. Der Betriebsausgabenabzug für andere im Betreuungszusammenhang entstandene Kosten ist weiterhin möglich, soweit es sich dabei nicht um Sach- und Unterhaltsaufwendungen für das Kind handelt.
Ist die Betreuungsperson als Arbeitnehmer tätig, gehört die Sach- und Unterhaltskostenpauschale zu den Einkünften aus nichtselbstständiger Arbeit nach § 19 EStG.
Sie kann jedoch aus Vereinfachungsgründen als steuerfreier Auslagenersatz nach § 3 Nr. 50 EStG behandelt werden, wenn sie den Sätzen des SGB VIII für Vollzeitpflege entspricht.
Dann gehört die Pauschale nicht zum steuerpflichtigen Arbeitslohn. Gleiches gilt auch bei einmaligen Beihilfen, die auf Einzelantrag erstattet werden. Korrespondierend dazu dürfen die damit abgegoltenen Aufwendungen nicht nach § 3c EStG als Werbungskosten geltend gemacht werden.