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Nach einem Urteil des FG Bremen ist es verfassungsgemäß, dass Eltern die Gebühren für ein Studium ihres volljährigen Kindes an einer privaten Hochschule bei auswärtiger Unterbringung steuerlich nicht über den Ausbildungsfreibetrag hinaus geltend machen können.
FG Bremen 16.7.08, 4 K 205/06 (4), Revision unter III R 69/08
BFH 31.1.05, III B 59/04, BFH/NV 05, 1081
BVerfG 25.2.08, 2 BvL 14/05, BStBl II 08, 651


Die Höhe von nur 924 EUR ist zwar nicht realitätsgerecht, der Gesetzgeber muss aber nach der Rechtsprechung des BVerfG nicht jede kostenaufwendige Ausbildung voll steuermindernd berücksichtigen. Nehmen Eltern staatlich finanzierte Angebote nicht in Anspruch und lassen ihre Kinder an einer Elite-Hochschuleinrichtung mit entsprechenden Mehrkosten studieren, muss der dadurch entstehende höhere Aufwand nicht zusätzlich steuermindernd berücksichtigt werden.
Zu den Aufwendungen für die Berufsausbildung eines Kindes gehören Ausgaben für die Unterhaltung einer Wohnung ebenso wie Schulgelder, Studiengebühren, Aufwendungen für Bücher und anderes Lernmaterial sowie Fahrtkosten zu Ausbildungsstätten. Da der Ausbildungsfreibetrag auch Studiengebühren umfasst, kommt nach der ausdrücklichen Rege-lung in § 33a Abs. 5 EStG daneben ein Abzug als allgemeine außergewöhnliche Belastungen nach § 33 EStG nicht in Betracht.

Steuer-Tipp

Gegen das Urteil wurde Revision eingelegt. Zur Anwendung des Ausbildungsfreibetrags nach § 33a Abs. 2 EStG bei besonders kostenintensiven Studien liegt noch keine höchstrichterliche Entscheidung vor und der geringe Freibetrag ist nach verbreiteter Auffassung im Schrifttum bereits seit 2002 nicht mehr verfassungskonform. Aus diesem Grund ergehen Einkommensteuerbescheide ab 2002 insoweit nur vorläufig.