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Schuldzinsen oberhalb von 2.050 EUR sind nach § 4 Abs. 4a EStG nicht abziehbar, soweit Überentnahmen getätigt worden sind. Von dieser Abzugsbeschränkung sind jedoch Darlehensaufwendungen zur Finanzierung von Anschaffungs- oder Herstellungskosten für Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens ausgenommen.
Der BFH weist darauf hin, dass nach dem Wortlaut des § 4 Abs. 4a Satz 5 EStG die Beschränkung des Schuldzinsenabzugs die Finanzierung von Wirtschaftsgütern des Umlaufvermögens auch insoweit beinhaltet, als es sich um die erstmalige Ausstattung mit Umlaufvermögen aufgrund einer Betriebseröffnung handelt.
BFH 27.10.11, III R 60/09,
BFH 23.3.11, X R 28/09, BStBl II 11, 753

Eine entgegenstehende Auslegung der Vorschrift kommt nicht in Betracht. § 4 Abs. 4a EStG stellt nicht auf einen durch Entnahmen entstandenen oder vergrößerten Liquiditätsmangel ab. Nur betriebliche Investitionen in Anlagevermögen sollen nicht erschwert werden.
Verfassungsrechtliche Bedenken gegen die Privilegierung des Anlagevermögens bestehen nach Meinung des BFH nicht. Für eine Gleichbehandlung von Umlauf- mit dem Anlagevermögen besteht kein Anlass, da Umlaufvermögen wie beispielsweise Waren zum baldigen Absatz bestimmt ist und bei späteren Käufen häufig von Lieferanten längere Zahlungsziele eingeräumt werden. Die Differenzierung zwischen den Vermögensarten beim Schuldzinsenabzug ist auch dann nicht willkürlich, wenn Umlaufvermögen anlässlich der Betriebseröffnung angeschafft wird. Auch diese Gegenstände sind zum sofortigen Verkauf bestimmt; hierdurch werden die investierten Gelder zeitnah wieder frei.
Steuer-Tipp:
Zuvor hatte der BFH bereits entschieden, dass die auf die Finanzierung von Umlaufvermögen begrenzt abziehbaren Schuldzinsen bei verfassungskonformer Auslegung der Übergangsregelung in § 52 Abs. 11 EStG bei den Überentnahmen des Jahres 1998 nicht zu berücksichtigen sind.