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Berufsständische Versorgungswerke von Freiberuflern gewähren neben der Basisversorgung auch anderweitige Leistungen. Wird eine Auszahlung der Kapitalversorgung in Form einer kapitalbildenden Lebensversicherung vorgenommen, sind nicht die Regelungen über die Leistungen aus einer Basis-Altersversorgung (§ 22 Nr. 1 S. 3 Buchst. a EStG), sondern die Regelungen über Erträge aus Kapitallebensversicherungen (§ 20 Abs. 1 Nr. 6 EStG) anzuwenden. Das hat der BFH aktuell entschieden.

Sachverhalt

Der im Jahr 1964 geborene Steuerpflichtige war seit 1994 Pflichtmitglied des Versorgungswerks der Zahnärztekammer Nordrhein (VZN). Satzungsgemäß bestand eine Beitragspflicht für eine Renten- sowie daneben für eine Kapitalversorgung.

Die Kapitalversorgung ist als kapitalbildende Lebensversicherung und als eigene Versorgungsart mit eigenem Abrechnungsverband im VZN ausgestaltet. Im Gegensatz zu den Anwartschaften aus der Rentenversorgung sind die Anwartschaften der Kapitalversorgung grundsätzlich beleihbar, übertragbar, vererbbar und jederzeit mit einer Frist von 3 Monaten auszahlbar.

Aufgrund des satzungsgemäß spätesten Zugangsalters mit Vollendung des 45. Lebensjahrs und des seinerzeit frühestmöglichen Leistungsbezugs mit Vollendung des 57. Lebensjahrs wurden die Leistungen aus dieser Versorgungsart bis zum 31.12.2004 von den Finanzbehörden als steuerfrei eingestuft. Durch Satzungsänderung zum 1.1.2005 wurde die Kapitalversorgung abgeschafft.

Die Mitgliedschaft in der Kapitalversorgung ist seitdem nur noch beitragsfrei möglich. Über den bis dahin individuell erdienten Kapitalanspruch kann jedes Mitglied nach den Regelungen der (neuen) Satzung des VZN verfügen.

Der Steuerpflichtige erhielt nach der Kündigung seiner Kapitalversorgung im Streitjahr 2011 einen Betrag in Höhe von rund 26.000 EUR ausgezahlt. Entsprechend der vom VZN ausgestellten „Bescheinigung der Leistungen nach § 22 Nr. 1 S. 3 Buchstabe a Doppelbuchstabe bb S. 2 Einkommensteuergesetz“ sollten 19,67 % dieser Leistungen nach der sog. Öffnungsklausel behandelt werden.

Das FA setzte den Auszahlungsbetrag dagegen als sonstige Einkünfte an und änderte die Einkommensteuerfestsetzung insoweit, als es einen Betrag von 19,67 % des im Streitjahr ausgezahlten Betrags der Kapitalversorgung als steuerfrei ansah.

Entscheidung

Nach Auffassung des BFH ist jedoch der gesamte ausgezahlte Betrag aus der Kapitalversorgung des VZN im Streitjahr steuerfrei zu belassen. Denn im Streitfall führten die Erträge aus der Kapitalversorgung des VZN nicht zu Leistungen aus der Basisversorgung eines berufsständischen Versorgungswerks i. S. des § 22 Nr. 1 S. 3 Buchst. a EStG, sondern zu Einkünften nach § 20 Abs. 1 Nr. 6 EStG.

Kapitallebensversicherungen sind nicht als Teil der Basisversorgung anzusehen. Das gilt auch dann, wenn die Anwartschaften auf Beiträgen beruhen, die vor Inkrafttreten des AltEinkG zum 1.1.2005 geleistet worden sind. Dabei muss es unerheblich sein, ob die Erträge aus solchen Kapitallebensversicherungen von einem berufsständischen Versorgungswerk oder einem anderen Anbieter ausgezahlt werden.

Im Streitfall waren die Erträge aus der Kapitalversorgung, ausgestaltet als Kapitallebensversicherung, somit nach § 20 Abs. 1 Nr. 6 EStG zu besteuern und blieben steuerfrei.

Fundstelle
BFH 12.12.17, X R 39/15