In für ARBEITNEHMER, Steuer-Tipps für ALLE

Aufgrund der Corona-Krise können sich für Arbeitnehmer, die grenzüberschreitend tätig werden (sogenannte Grenzgänger und Grenzpendler) durch die Arbeit im Homeoffice ungewollt Änderungen beim Besteuerungsrecht nach Doppelbesteuerungsabkommen ergeben. Im Folgenden informieren wir Sie über die steuerlichen Besonderheiten für Grenzgänger und Grenzpendler in Österreich und in der Schweiz aufgrund der Corona-Pandemie. |

Besonderheiten für Grenzgänger/Grenzpendler Österreich

Bezüglich der steuerlichen Behandlung der Homeoffice-Tage aufgrund der Corona-Krise hat Deutschland mit Österreich eine Konsultationsvereinbarung mit Datum vom 15.4.2020 abgeschlossen. Diese Vereinbarung wurde durch eine weitere Konsultationsvereinbarung mit Datum vom 27.10.2020 erweitert.

Bezüglich der Homeoffice-Tage eines „Grenzgängers“ ist Folgendes zu beachten:

* Artikel 15 Abs. 6 DBA: Tage, an denen wegen Homeoffice kein Grenzübertritt stattfindet, werden normalerweise als Tage der Nichtrückkehr behandelt (BMF 18.4.19, Az. IV B 3 – S 1301-AUT/07/10015-02). Bei mehr als 45 Nichtrückkehrtagen in einem Kalenderjahr, liegt steuerlich keine Grenzgängereigenschaft mehr vor. Deutschland und Österreich müssten sich in diesem Fall die Besteuerung anhand der jeweiligen Tätigkeitstage aufteilen (Artikel 15 Abs. 1 und 2 DBA).

* Konsultationsvereinbarung vom 27.10.2020: Abweichend davon wurde in der Konsultationsvereinbarung festgelegt, dass Arbeitstage, an denen der Grenzgänger nur aufgrund der Maßnahmen zur Bekämpfung der Corona-Pandemie seine Tätigkeit im Homeoffice ausüben muss, nicht als Tage der Nichtrückkehr zu qualifizieren sind.

Praxistipp | Diese Sonderregelung in der Konsultationsvereinbarung zwischen Deutschland und Österreich gilt ab dem 11.3.2020 bis auf Weiteres. Grenzgänger sollten schriftlich festhalten und sich von ihrem Arbeitgeber schriftlich bescheinigen lassen, dass das Arbeiten im Homeoffice an diesen Tagen ausschließlich wegen der Corona-Krise erfolgte.

Bezüglich der Homeoffice-Tage eines „Grenzpendlers“ gilt steuerlich Folgendes:

* Artikel 15 Abs. 1 DBA: Bei Arbeitnehmern, die in Deutschland oder Österreich wohnen und im anderen Vertragsstaat arbeiten, nicht aber unter die Grenzgängerregelung fallen, steht das Besteuerungsrecht für den Arbeitslohn regelmäßig nach Artikel 15 Abs. 1 DBA dem Tätigkeitsstaat zu. Arbeitnehmer, die nicht unter die Grenzgängerregelung fallen, sind beispielsweise Arbeitnehmer, deren Wohnsitz oder Arbeitsort sich weiter als 30 km von der Grenze befinden.

* Konsultationsvereinbarung vom 27.10.2020: Um wegen der Homeoffice-Tage, die nur aufgrund der Maßnahmen zur Bekämpfung der Corona-Pandemie erfolgten, eine Änderung der Zuweisung des Besteuerungsrechts zu vermeiden, gelten die coronabedingten Homeoffice-Tage als im Tätigkeitsstaat ausgeübt (sogenannte Tatsachenfiktion).

Praxistipp | Im Unterschied zur Regelung für Grenzgänger haben Grenzpendler hier ein Wahlrecht. Das Wahlrecht zur Ausübung dieser Tatsachenfiktion ist durch Mitteilung an den Arbeitgeber und an das zuständige Finanzamt im Wohnsitzstaat auszuüben. Die Homeoffice-Tage und die Notwendigkeit wegen der Corona-Krise sind durch den Arbeitgeber zu bescheinigen. Dieses Wahlrecht kann für Arbeitstage ab dem 11.3.2020 ausgeübt werden.

Macht ein Grenzpendler Gebrauch von seinem Wahlrecht bzgl. der Tatsachenfiktion und war der Arbeitnehmer in der Vergangenheit nicht nur in Österreich, sondern auch in Deutschland oder in Drittstaaten beruflich tätig, gilt steuerlich folgende Besonderheit:

* Besteuerungsrecht Deutschland: Für Tage, an denen sich der Arbeitnehmer in Deutschland oder in einem Drittstaat aufhielt, stand nach Artikel 15 Abs. 1 Satz 1 DBA Deutschland das ausschließliche Besteuerungsrecht zu.
* Planung: Sofern auch im Jahr 2020 Arbeitstage in Deutschland oder im Drittland vorgesehen waren, jedoch wegen der Corona-Pandemie nicht erfolgten, ist dieser Umstand im Rahmen der Konsultationsvereinbarung vom 27.10.2020 zu berücksichtigen.

Beispiel

Ein Arbeitnehmer mit Ansässigkeit in Deutschland arbeitet in Österreich. Er wird als Grenzpendler eingestuft, da sich sein Wohnort 50 km von der Grenze befindet. In den vergangenen Jahren arbeitete der an 180 Tagen in Österreich und an 50 Tagen in Deutschland und in Drittstaaten. Auch für 2020 hätte dieses Verhältnis der Arbeitstage so stattfinden sollen. Aufgrund der Corona-Krise arbeitete der Arbeitnehmer überwiegend im Homeoffice in Deutschland und macht von dem in der Konsultationsvereinbarung vom 27.10.2020 möglichen Wahlrecht zur Tatsachenfiktion Gebrauch.

Folge: Aufgrund der Wahlrechtsausübung gelten die wegen der Corona-Krise im Homeoffice verbrachten Tage als in Österreich ausgeübt und Österreich hat dafür das Besteuerungsrecht. Für die (fiktiv) in Deutschland und in Drittstaaten entfallenden 50 Arbeitstage hat Deutschland das Besteuerungsrecht.

Besonderheiten für Grenzgänger/Grenzpendler Schweiz

Zwischen Deutschland und der Schweiz existiert ebenfalls eine Konsultationsvereinbarung mit Datum vom 11.6.2020.

Bezüglich der Homeoffice-Tage eines „Grenzgängers“ ist Folgendes zu beachten:
* Artikel 15a DBA: Die Grenzgängerregelung im DBA Schweiz geht verloren, wenn es aufgrund der Arbeitsausübung zu mehr als 60 Nichtrückkehrtagen kommt.
* Konsultationsvereinbarung vom 11.6.2020: In der Konsultationsvereinbarung zwischen Deutschland und der Schweiz ist geregelt, dass keine schädlichen Nichtrückkehrtage vorliegen, wenn pandemiebedingt im Homeoffice gearbeitet wurde und bei pandemiebedingten Tagen, an denen der Arbeitnehmer unter Lohnfortzahlung keine Tätigkeiten ausübte und der Grenzgänger am Wohnsitz verbleibt.

Praxistipp | Die Homeoffice-Tage aufgrund der Corona-Krise führen jedoch dazu, dass für diese Zeiträume, die in Artikel 15a Abs. 2 DBA enthaltene Grenze von 60 unschädlichen arbeitsbedingten Nichtrückkehrtagen gekürzt wird. Die Kürzung ist mit 60/366 je entsprechendem Arbeitstag vorzunehmen. Die Sonderregelung der Konsultationsvereinbarung gilt für Arbeitstage ab dem 11.3.2020.

Bezüglich der Homeoffice-Tage eines „Grenzpendlers“ gilt steuerlich Folgendes:

* Artikel 15 DBA: Sollte ein Arbeitnehmer nicht als Grenzgänger einzustufen sein, sondern als Grenzpendler, bestimmt sich das Besteuerungs-recht nach Artikel 15 DBA. Grundsätzlich steht dann das Besteuerungsrecht dem Tätigkeitsstaat zu.
* Konsultationsvereinbarung vom 11.6.2020: Grenzpendler haben ein Wahlrecht. Sie können beantragen, dass Arbeitstage, die zur Bekämpfung der Corona-Pandemie im Wohnsitzstaat ausgeübt werden (z. B. im Homeoffice) oder Arbeitstage, an denen der Arbeitnehmer unter Lohnfortzahlung keine Tätigkeit ausübt und im Ansässigkeitsstaat verbleibt, dennoch als im Tätigkeitsstaat erbrachte Arbeitstage gelten und von dem Tätigkeitsstaat besteuert werden.

Praxistipp | Diese Sonderregelungen in der Konsultationsvereinbarung zwischen Deutschland und der Schweiz gelten für Arbeitstage ab dem 11.3.2020.