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Wird ein als Arbeitsmittel im Rahmen der Einkünfte aus nichtselbstständiger Arbeit genutztes Wirtschaftsgut nicht mehr als solches genutzt, weil die Tätigkeit beendet wird, rechtfertigt dies keine außergewöhnliche Abschreibung (AfaA) des Restbuchwerts.
FG München 21.1.16, 10 K 965/15

Sachverhalt

Die Steuerpflichtige schaffte in 2009 und 2010 Arbeitszimmereinrichtungsgegenstände an, deren Anschaffungskosten sie – im Wege der AfA – als Werbungskosten im Rahmen der Ermittlung der Einkünfte aus nichtselbstständiger Tätigkeit geltend machte.
Nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses im April 2012 begehrte sie den Werbungskostenabzug der jeweiligen Restbuchwerte als außergewöhnliche Abschreibung (AfaA). Das FA berücksichtigte lediglich die zeitanteilige AfA bis zur Beendigung des ­Arbeitsverhältnisses.

Entscheidung

Einspruch und Klage blieben ohne Erfolg. Das FG entschied, dass die außergewöhnliche Abschreibung (AfaA) entweder eine Substanzeinbuße eines bestehenden Wirtschaftsguts (technische Abnutzung) oder eine Einschränkung seiner Nutzungsmöglichkeit (wirtschaftliche Abnutzung) voraussetzt. Die außergewöhnliche „Abnutzung“ geschieht durch Einwirken auf das Wirtschaftsgut im Zusammenhang mit seiner steuerbaren Nutzung.

Erläuterung

Ein wirtschaftlicher Verbrauch ist nur anzunehmen, wenn objektiv die Möglichkeit einer wirtschaftlich sinnvollen (anderweitigen) Nutzung oder Verwertung endgültig entfallen ist.
Unerheblich ist dabei, ob es sich um eine Nutzung im Rahmen einer steuerlichen Einkünfteerzielung oder aus privater Veranlassung handelt. Denn die wirtschaftliche Nutzungsdauer hängt nicht davon ab, ob der Steuerpflichtige das Wirtschaftsgut zur Erzielung von Einkünften nutzt.
Eine außergewöhnliche Abschreibung (AfaA) kann daher nicht allein deshalb vorgenommen werden, weil das Wirtschaftsgut nicht mehr als Arbeitsmittel im Sinne des § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 6 EStG dient, unabhängig davon, ob der Steuerpflichtige die Nutzung des Wirtschaftsguts zur Einkünfteerzielung freiwillig oder unfreiwillig beendet.