In für ARBEITNEHMER

Absolviert ein Referendar eine Ausbildungsstation in den USA und erhält er dafür – neben seinem inländischen Arbeitslohn – eine steuerfreie Tätigkeitsvergütung, ist nur der Anteil der Aufwendungen, der auf den inländischen Arbeitslohn entfällt, als Werbungskosten bei seinen Einkünften aus nichtselbstständiger Arbeit zu berücksichtigen. Diese Aufteilung der Aufwendungen erfolgt nach einem aktuellen Urteil des BFH im Verhältnis des inländischen Arbeitslohns zu der nach DBA steuerfreien Tätigkeitsvergütung. In dem Urteil ging es um einen Beamten, der im juristischen Vorbereitungsdienst an eine Rechtsanwaltssozietät in den USA zur weiteren Ausbildung abgeordnet worden war. Hierfür erhielt er sowohl ein inländisches Beamtengehalt als auch eine Zahlung von der Sozietät in den USA.
BFH 11.2.09, I R 25/08,
VI R 26/00, BStBl II 02, 823


Da sich nicht eindeutig feststellen lässt, inwieweit die Aufwendungen durch die steuerfreien oder die steuerpflichtigen Einkünfte veranlasst sind, sind sie entsprechend der Einnahmenhöhe aufzuteilen. Nach Auffassung des BFH sind die Werbungskosten auf die steuerfreien und die steuerpflichtigen Einkünfte nach den zu § 3c Abs. 1 EStG ent¬wickelten Kriterien aufzuteilen. Die steuerfreie Tätigkeitsvergütung ist nach Abzug des hierauf entfallenden Anteils der Aufwendungen im Rahmen des Progressionsvorbehalts zu erfassen. Der Rest der Werbungskosten ist dann bei den inländischen Lohneinkünften zu berücksichtigen. Auf einen finalen Zusammenhang zwischen den Aufwendungen und den steuerpflichtigen Einnahmen kommt es dann nicht an.
In solchen Fällen müssen also im ersten Schritt die angefallenen Aufwendungen zugeordnet werden. Im zweiten Schritt wird dann das maßgebliche Auslandseinkommen ermittelt. Die Ermittlung der Einkünfte erfolgt dabei nach den Vorschriften des deutschen Steuerrechts.