In Steuer-Tipps für ALLE

1      Allgemeines

Die steuerliche Berücksichtigung von beruflichen Aus- oder Fortbildungskosten führt zur Frage: Lassen sich die Kosten für Berufsausbildung oder Studium als Werbungskosten bzw. Betriebsausgaben vollumfänglich ab­setzen? Oder können sie nur begrenzt als Sonderausgaben geltend gemacht werden? Wesentliche Bedeutung kommt dabei dem Begriff der Erstausbildung zu.

Das Thema „Bildungskosten im Steuerrecht“ betrifft auch Eltern, die Freibeträge für ihre studierenden Kinder geltend machen wollen, und Arbeitgeber, die überlegen, Fortbildungen ihrer Mitarbeiter zu finanzieren.

Dieses Merkblatt beleuchtet das Thema aus allen wichtigen Perspektiven und gibt jedem Interessierten die speziell für ihn relevanten Antworten.

2      Erstmalige Berufsausbildung und Erststudium

Von besonderem Interesse sind die Regelungen für die steuerliche Berücksichtigung volljähriger Kinder bei ihren Eltern: Diese werden bis zum Abschluss ihrer erstmaligen Berufsausbildung oder ihres Erststudiums in der Steuererklärung der Eltern berücksichtigt. Darüber hinaus werden nicht erwerbstätige (siehe Punkt 2.3) volljährige Kinder nur bis zur Vollendung des 25. Lebensjahres berücksichtigt, wenn sie

  • für einen (weiteren) Beruf ausgebildet werden,
  • ein (weiteres oder aufbauendes) Studium absolvieren,
  • ein freiwilliges soziales oder ökologisches Jahr, einen (freiwilligen) Dienst im Ausland, einen entwicklungspolitischen Freiwilligendienst, einen internationalen Jugend- oder einen Bundesfreiwilligendienst leisten,
  • sich in einer Übergangszeit von höchstens vier Monaten befinden, beispielsweise zwischen zwei Ausbildungsabschnitten oder zwischen einem Ausbildungsabschnitt und dem gesetzlichen Zivildienst bzw. dem Bundesfreiwilligendienst, oder
  • eine Berufsausbildung mangels eines Ausbildungsplatzes nicht beginnen oder fortsetzen können.

2.1     Die erstmalige Berufsausbildung

Eine Berufsausbildung – also eine berufliche Ausbildung unter Ausschluss eines Studiums – liegt vor, wenn der Auszubildende durch eine berufliche Ausbildungsmaßnahme die notwendigen fachlichen Fertigkeiten und Kenntnisse erwirbt, die ihn zur Aufnahme eines Berufs befähigen. Voraussetzung ist, dass

  • der Beruf durch eine Ausbildung in einem öffentlich-rechtlich geordneten Ausbildungsgang erlernt und
  • der Ausbildungsgang durch eine Prüfung abgeschlossen wird.

2.1.1    Berufsausbildungsverhältnisse

Bei folgenden Bildungsmaßnahmen spricht man von einer Berufsausbildung:

  • Berufsausbildungsverhältnisse im Sinne des Berufsbildungsgesetzes
  • anerkannte Lehr- und Anlernberufe
  • vergleichbar geregelte Ausbildungsberufe
  • mit Berufsausbildungsverhältnissen im Sinne des Berufsbildungsgesetzes vergleichbare betriebliche Ausbildungsgänge
  • bundes- oder landesrechtlich geregelte Ausbildungsberufe im Gesundheits- und Sozialwesen
  • landesrechtlich geregelte Berufsabschlüsse an Berufsfachschulen
  • die Berufsausbildung behinderter Menschen in anerkannten Berufsausbildungsberufen oder aufgrund von Regelungen der zuständigen Stellen in besonderen „Behindertenausbildungsberufen“
  • öffentlich-rechtliche Dienstverhältnisse
  • die Berufsausbildung auf Kauffahrtschiffen, die die Bundesflagge führen, soweit es sich nicht um Schiffe der kleinen Hochsee- und Küstenfischerei handelt
  • bei erstmaliger Berufsausbildung im Ausland gilt diese erst mit Beendigung der inländischen Anpassungsqualifizierung als abgeschlossen, wenn nicht (z.B. durch Anpassungslehrgänge) ein amtlich festgestellter Unterschied zwischen dem Berufsabschluss im Ausland und der deutschen Entsprechung ausgeräumt wurde.

Andere Bildungsmaßnahmen werden einer Berufsausbildung gleichgestellt, wenn sie dem Nachweis einer Sachkunde dienen, die Voraussetzung zur Aufnahme einer fest umrissenen beruflichen Betätigung ist. Die Ausbildung muss in einem geordneten Ausbildungsgang erfolgen und durch eine staatliche oder staatlich anerkannte Prüfung abgeschlossen werden.

Wird ohne entsprechende Berufsausbildung eine Berufstätigkeit aufgenommen und die dazugehörige Berufsausbildung erst nachträglich absolviert (nachgeholte Berufsausbildung), handelt es sich um eine erstmalige Berufsausbildung. Auch Praktika oder Volontariate zählen nicht als erstmalige Berufsausbildungen.

2.1.2    Der Begriff der Erstausbildung

Eine Berufsausbildung als Erstausbildung liegt vor, wenn

  • eine geordnete Ausbildung mit einer Mindestdauer von zwölf Monaten bei vollzeitiger Ausbildung und mit einer Abschlussprüfung durchgeführt wird,
  • sie auf der Grundlage von Rechts- oder Verwaltungsvorschriften oder internen Vorschriften eines Bildungsträgers durchgeführt wird.

Ist eine Abschlussprüfung nach dem Ausbildungsplan nicht vorgesehen, gilt die Ausbildung mit der tatsächlichen planmäßigen Beendigung als abgeschlossen. Auch wenn eine abschließende Prüfung erfolgreich abgelegt wird, ohne eine mindestens zwölfmonatige geregelte Berufsausbildung zu durchlaufen, gilt die Erstausbildung als abgeschlossen.

Hinweis

Bis Ende 2014 war die Mindestdauer der Erstausbildung nicht fest geregelt. So konnte z.B. auch eine kurze Ausbildung zum Rettungssanitäter als erstmalige Berufsausbildung gelten. Die Kosten eines nachfolgenden Medizinstudiums als „Zweitausbildung“ waren als Werbungskosten unbeschränkt abziehbar.

Es wird kein Unterschied zu ausländischen Berufsausbildungsabschlüssen gemacht, die inländischen Abschlüssen gleichgestellt sind. Abschlüsse aus einem Mitgliedstaat der Europäischen Union (EU) oder einem Vertragsstaat des europäischen Wirtschaftsraums (EWR) bzw. der Schweiz werden in der Regel als gleichartig angesehen, das heißt, sie sind den deutschen Abschlüssen gleichgestellt.

2.2     Das Erststudium

2.2.1    Studium

Von einem Studium spricht man, wenn dieses an einer der folgenden Hochschularten absolviert wird:

  • Universität
  • Pädagogische Hochschule
  • Kunsthochschule
  • Fachhochschule
  • sonstige Einrichtung des Bildungswesens, die nach Landesrecht eine staatliche Hochschule ist

Gleichgestellt sind private und kirchliche Bildungseinrichtungen sowie Hochschulen des Bundes, die nach Landesrecht als Hochschule anerkannt werden.

Hinweis

Studien können auch als Fernstudien durchgeführt werden. Unerheblich ist, welche schulischen Abschlüsse oder sonstigen Voraussetzungen den Zugang zum Studium eröffnen.

2.2.2    Das „erste“ Studium

Nach steuerlichen Maßstäben absolviert derjenige ein Erststudium, der zuvor kein anderes Studium mit einem berufsqualifizierenden Abschluss beendet und auch keine nichtakademische Berufsausbildung abgeschlossen hat. Dies gilt auch in den Fällen, in denen während eines Studiums eine Berufsausbildung erst abgeschlossen wird, unabhängig davon, ob die beiden Ausbildungen sich inhaltlich ergänzen.

Ein Studium wird aufgrund der entsprechenden Prüfungsordnung einer inländischen Hochschule durch eine Hochschulprüfung oder eine staatliche oder kirchliche Prüfung abgeschlossen. Die von den Hochschulen angebotenen Studiengänge führen in der Regel zu einem berufsqualifizierenden Abschluss, meist mit Verleihung eines Hochschulgrads. In Deutschland sind der Bachelor-, der Master-, der Diplom- sowie der Magistergrad als Hochschulgrade üblich. Im Zweifel ist davon auszugehen, dass die entsprechenden Prüfungen berufsqualifizierend sind.

Hinweis

Zwischenprüfungen sind kein Abschluss eines Studiums.

Damit ein akademischer Grad, der im Ausland erworben wurde, auch in Deutschland anerkannt wird, muss der Betroffene einen Nachweis darüber erbringen, dass er zur Führung des Grads berechtigt ist. Dabei gilt, dass Studien- und Prüfungsleistungen an ausländischen Hochschulen, die zur Führung eines ausländischen akademischen Grads berechtigen, deutschen Studien- und Prüfungsleistungen gleichzustellen sind, wenn sie von Staatsangehörigen aus EU- oder EWR-Staaten
oder der Schweiz erbracht wurden.

Hinweis

Maßgebend für die Gleichstellung von Studien- und Prüfungsleistungen sind die in der Datenbank „anabin“ (www.anabin.kmk.org) der Zentralstelle für ausländisches Bildungswesen beim Sekretariat der Kultusministerkonferenz aufgeführten Bewertungsvorschläge.

2.2.3    Einzelfragen zum Erststudium

  • Fachschulen sind Einrichtungen der beruflichen Weiterbildung, deren Besuch grundsätzlich eine berufliche Erstausbildung voraussetzt. Der Besuch einer Fachschule stellt in der Regel keine Erstausbildung bzw. kein Erststudium dar. Eine Ausnahme bildet die sogenannte mehraktige Ausbildung. Hierbei gilt eine weiterführende Ausbildung als Teil der Erstausbildung, wenn das angestrebte Berufsziel noch nicht erreicht wurde. Das ist dann der Fall, wenn die weitere Ausbildung dieselbe Berufssparte oder denselben fachlichen Bereich betrifft und zum nächstmöglichen Zeitpunkt aufgenommen wird. Auch eine zeitnahe Bewerbung zum nächstmöglichen Zeitpunkt mangels Ausbildungsplatzes reicht aus. Wenn es durch Erkrankung oder aus schul- oder betriebsorganisatorischen Gründen zu Verzögerungen kommt, liegt der erforderliche zeitliche Zusammenhang dennoch vor. Erst wenn die für das Berufsziel bestimmten Grundlagen erreicht sind, gilt das Erststudium als abgeschlossen.
  • Bei einem Wechsel des Studiums ohne Abschluss des zunächst betriebenen Studiengangs ist das zuerst aufgenommene Studium kein abgeschlossenes Erststudium.
  • Bei der Unterbrechung eines Studiengangs ohne einen berufsqualifizierenden Abschluss und späterer Weiterführung stellt der erste Studienteil kein abgeschlossenes Erststudium dar.
  • Werden zwei oder mehrere Studiengänge parallel studiert und zu unterschiedlichen Zeiten abgeschlossen, gilt der nach dem berufsqualifizierenden Abschluss eines der Studiengänge weiter fortgesetzte andere Studiengang nicht mehr als Erststudium. Dies gilt nicht bei einer mehraktigen Ausbildung (vgl. oben).
  • Da die Universitäten, Pädagogischen Hochschulen, Kunst- und Fachhochschulen sowie die weiteren landesrechtlichen Bildungseinrichtungen gleichermaßen Hochschulen sind, stellt ein Studium an einer dieser Bildungseinrichtungen nach einem abgeschlossenen Studium an einer anderen kein Erststudium dar (vgl. oben Ausführungen zur mehraktigen Ausbildung).
  • Postgraduale Zusatz-, Ergänzungs- und Aufbau-studien setzen zwingend den Abschluss eines ersten Studiums voraus und stellen daher selbst kein Erststudium dar. Dies gilt nicht, wenn ein solches Zusatz-, Ergänzungs- und Aufbaustudium auf den ersten Studienabschluss aufbaut und in einem engen sachlichen und zeitlichen Zusammenhang steht (vgl. oben Ausführungen zur mehraktigen Ausbildung).
  • Als berufsqualifizierender Studienabschluss gilt auch der Abschluss eines Studiengangs, der die fachliche Eignung für einen beruflichen Vorbereitungsdienst oder eine berufliche Einführung vermittelt.
  • Der Bachelor- oder Bakkalaureusgrad einer inländischen Hochschule ist ein berufsqualifizierender Abschluss eines Bachelorstudiengangs und damit ein Erststudium. Ein zeitlich und inhaltlich auf den Bachelorstudiengang abgestimmter Masterstudiengang gilt als Teil der Erstausbildung. Bei Masterstudiengängen an einer inländischen Hochschule, die sich unmittelbar an ein Bachelorstudium anschließen, liegt in der Regel ein enger sachlicher Zusammenhang vor.
  • Werden erfolgreich absolvierte Ausbildungsgänge an Berufsakademien oder anderen Ausbildungseinrichtungen nach Landesgesetz als einem abgeschlossenen Studium an einer Fachhochschule gleichwertig angesehen, handelt es sich um Erststudien.
  • Bei Promotionsstudiengängen geht in der Regel ein abgeschlossenes Studium voran, so dass die erstmalige Ausbildung grundsätzlich abgeschlossen ist. Bei engem zeitlichen und sachlichen Zusammenhang gilt sie jedoch ebenfalls als Teil der Erstausbildung.
  • Wenn über einen zweiten Bildungsweg ein Schulabschluss erworben wird (z.B. durch einen Fernlehrgang), gilt dies nicht als Erststudium.

2.3     Die Erwerbstätigkeit

Nach dem Abschluss einer erstmaligen Berufsausbildung oder eines Erststudiums wird ein volljähriges Kind nur noch dann in der Steuererklärung seiner Eltern berücksichtigt, wenn es keiner Erwerbstätigkeit nachgeht. Das gilt auch dann, wenn es die erstmalige Berufsausbildung vor Vollendung des 18. Lebensjahres abgeschlossen hat, was eher selten der Fall ist.

2.3.1    Der Begriff der Erwerbstätigkeit

Erwerbstätig ist jemand, der einer auf die Erzielung von Einkünften gerichteten Beschäftigung nachgeht, die den Einsatz seiner persönlichen Arbeitskraft erfordert. Hierzu zählen insbesondere Einkünfte aus Gewerbebetrieb, selbständiger Arbeit sowie die Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit.

Hinweis

Keine Erwerbstätigkeit liegt bei der Verwaltung des eigenen Vermögens vor.

2.3.2    Die 20-Wochenstunden-Regel

Für die Berücksichtigung des Kindes in der Steuererklärung der Eltern ist es unschädlich, wenn es einer vertraglich vereinbarten, regelmäßigen Erwerbstätigkeit von nicht mehr als 20 Wochenstunden nachgeht. Eine vorübergehende (höchstens zwei Monate andauernde) Ausweitung der Beschäftigung auf mehr als 20 Stunden ist unbeachtlich, wenn die durchschnittliche wöchentliche Arbeitszeit während des gesamten Kalenderjahres nicht mehr als 20 Stunden beträgt.

Beispiel

A hat nach dem Abitur eine Lehre abgeschlossen und studiert seit Oktober 2016. Gemäß Arbeitsvertrag ist er ab dem 01.04.2017 mit einer wöchentlichen Arbeitszeit von 20 Stunden als Lagerarbeiter beschäftigt. In den Semesterferien arbeitet A – aufgrund einer zusätzlichen vertraglichen Vereinbarung – vom 01.08.2017 bis zur Kündigung am 30.09.2017 in Vollzeit mit 40 Wochenstunden. Ab dem 01.11.2017 ist er gemäß Arbeitsvertrag mit einer Wochenarbeitszeit von 15 Stunden als Kurierfahrer tätig.

Arbeitszeiten pro voller Woche:

01.04.–31.07.2017
(17 Wochen):                              20 Stunden pro Woche

01.08.–30.09.2017
(8 Wochen):                                40 Stunden pro Woche

01.11.–31.12.2017
(8 Wochen):                                15 Stunden pro Woche

Berechnung:

                                                 (17 Wochen × 20 Stunden

+                                                  8 Wochen × 40 Stunden

+                                                 8 Wochen × 15 Stunden)

/                                                                        52 Wochen

=                             15 Wochenstunden im Kalenderjahr

Durchschnittlich beträgt die Wochenarbeitszeit 15 Stunden. A ist wegen des Studiums das gesamte Jahr 2017 steuerlich zu berücksichtigen. Da er das Studium jedoch nach Abschluss einer erstmaligen Berufsausbildung durchführt, kann er nur berücksichtigt werden, wenn seine Erwerbstätigkeit unschädlich ist. Da er seine Beschäftigung lediglich vorübergehend ausweitet und die durchschnittliche Wochenarbeitszeit im Jahr 20 Stunden nicht übersteigt, ist die Erwerbstätigkeit unschädlich.

Abwandlung

Wäre A hingegen vom 01.07.2017 bis zum 30.09.2017 während der Semesterferien vollzeiterwerbstätig, wäre die Ausweitung seiner Erwerbstätigkeit nicht nur vorüberge­hend und damit schädlich. Das gilt unabhängig davon, dass die durchschnittliche wöchentliche Arbeitszeit auch bei dieser Variante 20 Stunden nicht überschreiten würde.

Als Folge könnte A für die Monate Juli bis September 2017 nicht berücksichtigt werden.

2.3.3    Ausbildungsdienstverhältnis

Ein Ausbildungsdienstverhältnis ist – wenn die Ausbildungsmaßnahme Gegenstand eines Dienstverhältnisses ist – für die steuerliche Berücksichtigung in der Einkommenserklärung der Eltern unschädlich.

2.3.4    Geringfügige Beschäftigung

Geht das Kind einer geringfügigen Beschäftigung nach, ist dies auch für die Eltern steuerlich unbeachtlich. Eine solche Beschäftigung liegt vor, wenn das Arbeitsentgelt aus dieser Beschäftigung regelmäßig 450 € im Monat nicht überschreitet. Keine geringfügige Beschäftigung liegt vor, wenn das Kind mehreren geringfügigen Beschäftigungen nachgeht und die monatliche Gesamtsumme der Entgelte mehr als 450 € beträgt. Die wöchentliche Arbeitszeit und die Anzahl der monatlichen Arbeitseinsätze sind dabei unerheblich. Die Gesamtsumme von 450 € pro Monat kann auf mehrere geringfügige Beschäftigungsverhältnisse verteilt werden.

Hinweis

Eine geringfügige Beschäftigung liegt ebenfalls vor, wenn das Entgelt zwar 450 € im Monat übersteigt, die Beschäftigung aber innerhalb eines Kalenderjahres auf längstens zwei Monate oder 50 Arbeitstage nach ihrer Eigenart begrenzt zu sein pflegt (beispielsweise typische Saisonarbeit) oder im Voraus vertraglich begrenzt ist (kurzfristige Beschäftigung). Die zwei Monate gelten als Grenze, wenn die Beschäftigung an mindestens fünf Tagen pro Woche ausgeübt wird. Bei Beschäftigungen von regelmäßig weniger als fünf Tagen pro Woche ist die Begrenzung von 50 Arbeitstagen maßgeblich.

Mehrere kurzfristige Beschäftigungszeiten werden zusammengerechnet – auch dann, wenn sie bei verschiedenen Arbeitgebern ausgeübt werden. Wird durch eine Zusammenrechnung mehrerer kurzfristiger Beschäftigungen die Grenze von zwei Monaten oder 50 Arbeitstagen überschritten, handelt es sich um eine regelmäßig ausgeübte Beschäftigung.

Hinweis

Eine geringfügige Beschäftigung kann neben einer Erwerbstätigkeit nur ausgeübt werden, wenn dadurch insgesamt die 20-Stunden-Grenze nicht überschritten wird. Bei der Beurteilung, ob ein geringfügiges Beschäftigungsverhältnis vorliegt, ist grundsätzlich die Einstufung durch den Arbeitgeber maßgeblich. Hierzu kann eine Bescheinigung des Arbeitgebers oder ein anderer Nachweis vorgelegt werden.

3      Steuerliche Berücksichtigung

3.1     Berücksichtigung bei den Eltern

3.1.1    Das Monatsprinzip

Entscheidend für die steuerliche Berücksichtigung des Kindes bei den Eltern ist der Kalendermonat. Es genügt, wenn im jeweiligen Monat die Anspruchsvor­aussetzungen an einem Tag vorliegen.

Beispiel

B schließt nach dem Abitur zunächst eine Berufsausbildung mit der Gesellenprüfung ab und studiert dann ab 2013. Ab dem 20.06.2017 nimmt sie unbefristet eine Teilzeitbeschäftigung mit 30 Stunden pro Woche auf.

Da B das Studium nach Abschluss einer erstmaligen Berufsausbildung durchführt, kann B nicht berücksichtigt werden, wenn sie einer Erwerbstätigkeit nachgeht.

Dennoch kann B für jeden Kalendermonat berücksichtigt werden, in dem wenigstens an einem Tag die Anspruchsvoraussetzungen vorliegen. In den Monaten Januar bis Juni 2017 geht sie keiner Erwerbstätigkeit nach und kann somit steuerlich berücksichtigt werden – für die Monate Juli bis Dezember 2017 bleibt B dagegen unberücksichtigt.

Überschreitet ein Kind die Grenzen für eine geringfügige Beschäftigung während eines Monats, kann es ab dem Monat, der auf das Überschreiten folgt, nicht mehr steuerlich bei seinen Eltern berücksichtigt werden. Dies gilt, solange die Grenzen überschritten werden bzw. die entsprechende Beschäftigung ausgeübt wird.

3.1.2    Wie lange wird ein Kind berücksichtigt?

Ein volljähriges Kind wird grundsätzlich bis zum Abschluss einer erstmaligen Berufsausbildung oder eines Erststudiums (maximal bis zum 25. Lebensjahr) berücksichtigt.

Hinweis

Nicht als Erstausbildung gilt der Besuch einer allgemeinbildenden Schule.

Diese Regelung gilt nicht für Kinder bis zur Vollendung des 21. Lebensjahres, die bei einer Agentur für Arbeit als arbeitsuchend gemeldet sind, sowie für behinderte Kinder.

Nach Abschluss einer erstmaligen Berufsausbildung oder eines Erststudiums gilt die Vermutung, dass ein volljähriges Kind in der Lage ist, sich selbst zu unterhalten. Diese Vermutung des Gesetzgebers gilt als widerlegt, wenn der Nachweis erbracht wird, dass das Kind weiterhin für einen Beruf ausgebildet wird und keiner Erwerbstätigkeit nachgeht, die seine Zeit und Arbeitskraft überwiegend beansprucht.

Der Anspruch auf Kindergeld und Kinderfreibetrag verlängert sich über das 25. Lebensjahr hinaus, wenn das Kind einen Dienst als Zeitsoldat bis zu drei Jahren oder als Entwicklungshelfer geleistet hat. Die Verlängerung umfasst den Zeitraum des geleisteten Diensts.

3.1.3    Kinderfreibetrag und Freibetrag für den Ausbildungsbedarf

Bei der Veranlagung zur Einkommensteuer prüft das Finanzamt stets, ob das erhaltene Kindergeld für die Steuerfreistellung des Existenzminimums des Kindes ausreicht oder ob Kinderfreibeträge zu gewähren sind. Bei dieser sogenannten Günstigerprüfung stellt das Finanzamt also fest, was sich für die Eltern einkommensteuerrechtlich vorteilhafter auswirkt.

Den Eltern wird zunächst ein Freibetrag von 2.358 € (im Jahr 2018: 2.394 €) für das Existenzminimum des Kindes gewährt und zusätzlich ein Freibetrag von (2018 unverändert) 1.320 € für seinen Betreuungs- und Erziehungsbedarf, zusammen also 3.678 € (2018: 3.714 €). Dieser Betrag gilt für allein zu veranlagende Elternteile (Einzelveranlagung oder getrennte Veranlagung); bei einer Zusammenveranlagung (selbst dann, wenn der andere Elternteil verstorben ist) verdoppelt er sich entsprechend auf 7.356 € (2018: 7.428 €).

Beispiel 1

Die Eheleute A und B erzielen im Jahr 2017 ein zu versteuerndes Einkommen von 35.000 €. Sie haben ein Kind und damit Anspruch auf Kindergeld in Höhe von 2.304 € (= 12 Monate × 192 €). Da sie zusammen veranlagt werden, ergibt die Summe ihrer Freibeträge 7.356 €.

Die Günstigerprüfung des Finanzamts ergibt:

Zu versteuerndes Einkommen          Einkommensteuer*

ohne Freibeträge: 35.000 €                                   3.730 €

mit Freibeträgen: 27.644 €                                     1.918 €

*Splittingtabelle 2017

Demnach würden die Eheleute durch die Kinderfreibeträge 1.812 € Steuern weniger zahlen.

Da sie aber 2.302 € Kindergeld bekommen haben, ist das Kindergeld günstiger; die Kinderfreibeträge wirken sich nicht aus und kommen nach der Günstigerprüfung des Finanzamts nicht zur Anwendung.

Beispiel 2

Wie Beispiel 1, nur mit dem Unterschied, dass die Eheleute ein zu versteuerndes Einkommen von 80.000 € haben.

Die Günstigerprüfung ergibt:

Zu versteuerndes Einkommen          Einkommensteuer*

ohne Freibeträge: 80.000 €                                 17.532 €

mit Freibeträgen: 72.752 €                                   15.020 €

* Splittingtabelle 2017

In diesem Fall würden die Eheleute durch die Kinderfreibeträge 2.512 € Steuern weniger zahlen.

Da sie „nur“ 2.304 € Kindergeld bekommen haben, sind die Kinderfreibeträge für sie günstiger und kommen zur Anwendung. Allerdings wird das bereits erhaltene Kindergeld der Einkommensteuer wieder hinzugerechnet, so dass es zu keiner Doppelbegünstigung kommt.

Diese Beispiele verdeutlichen, dass sich der Kinderfreibetrag erst bei höheren Einkommen positiv auswirkt.

Hinweis

Ab dem 01.01.2018 beträgt das Kindergeld 194 € für das erste Kind (statt 192 € im Jahr 2017).

Hat sich beim ersten Kind der Kinderfreibetrag ausgewirkt, ist beim zweiten Kind vom niedrigeren zu versteuernden Einkommen – im zweiten Beispiel von 72.752 € – auszugehen, und es beginnt eine neue Günstigerprüfung.

Bei mehreren Kindern darf man also nicht von Beginn an von mehreren Kinderfreibeträgen ausgehen, denn die Günstigerprüfung wird für jedes Kind einzeln vom jeweiligen niedrigeren zu versteuernden Einkommen erneut durchgeführt. Dadurch können beispielsweise für das erste Kind die Kinderfreibeträge günstiger sein, für alle anderen Kinder aber „nur“ das Kindergeld.

3.1.4    Ausbildungsfreibetrag

Aufwendungen der Eltern für die Berufsausbildung eines volljährigen Kindes werden durch den sogenannten Ausbildungsfreibetrag steuermindernd berücksichtigt. Den Eltern müssen dabei besondere Kosten für die auswärtige Ausbildung des Kindes entstehen. Es reicht, dass entsprechende Aufwendungen entstanden sind; ein Nachweis über die Höhe braucht nicht erbracht zu werden. Der Freibetrag beträgt 924 € pro Kalenderjahr. Die Voraussetzungen sind, dass

  • das Kind das 18. Lebensjahr vollendet hat,
  • sich in einer Berufsausbildung befindet,
  • auswärts wohnt und
  • für das Kind ein Anspruch auf Kindergeld oder den Kinderfreibetrag besteht.

Als auswärtige Unterbringung ist jede auf eine gewisse Dauer angelegte Unterbringung außerhalb der elterlichen Wohnung anzusehen. Unerheblich ist, ob das Kind noch ein Zimmer im elterlichen Haushalt bewohnt (z.B. an Wochenenden oder in Semesterferien).

Hinweis

Der Ausbildungsfreibetrag ist grundsätzlich in der Steuererklärung (Anlage Kind) zu beantragen.

Der Ausbildungsfreibetrag für volljährige Kinder, die wegen ihrer Ausbildung außerhalb der Wohnung ihrer Eltern untergebracht sind, wird nicht mehr um eigene Einkünfte oder Ausbildungsbeihilfen des Kindes (wie BAföG-Zuschüsse) gekürzt.

Sind die Eltern nicht zusammen veranlagt, wird der Ausbildungsfreibetrag zwischen den Ehegatten aufgeteilt. Gleiches gilt für den Fall einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft. Dabei kann der Ausbildungsfreibetrag jeweils zur Hälfte bei der Steuererklärung angesetzt werden.

Beispiel

Im Jahr 2017 studiert die 20-jährige Tochter C und lebt zusammen mit ihren Eltern am Studienort. Der steuerlichen Auswirkung der Freibeträge in Höhe von 7.356 € ist das Kindergeld von 2.304 € gegenüberzustellen. Liegt der Steuersatz der Eltern über 31,5 %, kommt es zu einer Steuererstattung.

Studiert C an einem auswärtigen Ort, besteht außerhalb der Vergleichsberechnung (Günstigerprüfung, siehe oben) ein zusätzlicher Sonderanspruch der Eltern auf 924 € Ausbildungsfreibetrag.

3.1.5    Behinderte Kinder

Ein Kind mit Behinderung ist grundsätzlich ohne altersmäßige Begrenzung steuerlich zu berücksichtigen, wenn es wegen körperlicher, geistiger oder seelischer Behinderung außerstande ist, sich selbst zu unterhalten, und mit den ihm zur Verfügung stehenden finanziellen Mitteln seinen notwendigen Lebensbedarf nicht bestreiten kann. Dabei muss die Behinderung, nicht jedoch die Unfähigkeit, sich selbst zu unterhalten, vor Vollendung des 25. Lebensjahres eingetreten sein.

Der notwendige Lebensbedarf setzt sich typischerweise aus dem Grundbedarf und dem individuellen behinderungsbedingten Mehrbedarf zusammen. Bei der Ermittlung des verfügbaren Nettoeinkommens des Kindes sind zu berücksichtigen:

  • Gewinneinkünfte
  • Überschusseinkünfte
  • steuerfreie Einnahmen
  • Steuererstattungen (Einkommensteuer, Kirchensteuer, Solidaritätszuschlag)

Abzuziehen sind tatsächlich gezahlte Steuern wie:

  • Steuervorauszahlungen und -nachzahlungen
  • Steuerabzugsbeträge
  • unvermeidbare Vorsorgeaufwendungen (Beiträge zur Basiskranken- und Pflegepflichtversicherung, gesetzliche Sozialabgaben bei Arbeitnehmern)

Da Eltern für ein behindertes Kind zeitlich unbegrenzt Kindergeld oder einen Freibetrag erhalten, haben sie ebenfalls Anspruch auf alle kindbedingten Steuervorteile, die an diese anknüpfen. Es stehen ihnen eine ganze Reihe von Steuervergünstigungen zur Verfügung:

  • Kindergeld und Kinderfreibeträge
  • Behindertenpauschbetrag
  • Ausbildungsfreibetrag
  • Beitragsnachzahlungen zur Rentenversicherung
  • Fahrtkosten für berufliche Fahrten
  • Fahrtkosten für Privatfahrten
  • Kinderbetreuungskosten
  • Kosten des Führerscheins
  • Kosten für den Besuch einer Privatschule
  • Kosten für die Pflege zu Hause
  • Kosten für die Unterbringung in einem Behinderten- oder Pflegeheim
  • Pflegepauschbetrag
  • Vergünstigungen bei der Kfz-Steuer

3.2     Berücksichtigung beim Auszubildenden bzw. Studenten

3.2.1    Werbungskosten oder Sonderausgaben?

Für den Auszubildenden bzw. Studenten selbst stellt sich aus steuerlicher Sicht die wichtige Frage, ob sich seine Aufwendungen als Werbungskosten absetzen lassen oder ob er „nur“ Sonderausgaben geltend machen kann.

Werden die Aufwendungen als Werbungskosten qualifiziert, mindern sie die Einkünfte des Studenten bzw. Auszubildenden und wirken sich darüber hinaus bei einem negativen Gesamtbetrag seiner Einkünfte während der „mageren Ausbildungsjahre“ über den sogenannten Verlustvortrag auch in späteren Berufsjahren noch aus, in denen er einen positiven Gesamtbetrag der Einkünfte erzielt. Das heißt, er kann Verluste, die in den abgelaufenen Jahren angefallen sind und nicht mit positiven Einkünften verrechnet werden konnten, auf spätere Jahre vortragen.

Handelt es sich bei den Aufwendungen dagegen um Sonderausgaben, wirken sie sich nur bei einem positiven Gesamtbetrag der Einkünfte aus, was bei Auszubildenden oder Studenten eher selten vorkommt. Erzielen diese derart geringe Einkünfte, dass sie damit ihre Sonderausgaben nicht ausgleichen können, führen diese im Gegensatz zu den Werbungskosten nicht zu einem Verlustvortrag. Verfügt also ein Auszubildender oder Student über keine Einkünfte, kann er auch keine Sonderausgaben steuerlich geltend machen.

Der Gesetzgeber sieht Aufwendungen für eine erstmalige Berufsausbildung bzw. für ein Erststudium als privat veranlasst an. Die steuerliche Abziehbarkeit als Werbungskosten ist daher nicht möglich, sollte jedoch im Hinblick auf die Auffassung des Bundesfinanzhofs (BFH) und die anhängigen Verfahren vor dem Bundesverfassungsgericht (BVerfG) beantragt werden (siehe Punkt 3.2.2).

Aufwendungen für die erstmalige Berufsausbildung und das Erststudium sind bis maximal 6.000 € als Sonderausgaben abziehbar.

Ausgenommen von dieser Regelung sind die Ausbildungskosten im Rahmen eines Dienstverhältnisses. Hier stehen den Einnahmen des Auszubildenden oder Studenten die Ausbildungskosten als Werbungskosten gegenüber.

Erfolgt nach Abschluss einer erstmaligen Berufsausbildung bzw. nach absolviertem Erststudium eine weitere Berufsausbildung oder ein Zweitstudium, sind die Aufwendungen insgesamt als Werbungskosten abziehbar. Voraussetzung ist ein konkreter Zusammenhang mit dem angestrebten Beruf.

Beispiel

Eine ausgebildete Arzthelferin absolviert noch eine Ausbildung zur Zahntechnikerin, um künftig vor allem in diesem Bereich zu arbeiten. Die Ausbildungskosten für diese zweite Ausbildung kann sie als Werbungskosten absetzen.

3.2.2    Ausbildungskosten als vorweggenommene Werbungskosten?

Mit mehreren Entscheidungen hat der BFH zur steuerlichen Absetzbarkeit von Aufwendungen für eine Erstausbildung als Werbungskosten Stellung genommen: Grundsätzliche Voraussetzung ist demnach, dass Ausbildung bzw. Erststudium „hinreichend und kon­kret durch die spätere Berufstätigkeit veranlasst“ sind. „Selbstfindungsstudiengänge“ sollten hier von vorneherein außen vor bleiben.

Dem BFH zufolge konnten schon früher Aufwendungen für eine Bildungsmaßnahme Werbungskosten sein, sofern sie beruflich veranlasst waren. Steuerpflichtige waren danach berechtigt, Aufwendungen für weitere Bildungsmaßnahmen dann als Werbungskosten abzusetzen, wenn sie zuvor bereits ein Studium oder eine Berufsausbildung erfolgreich abgeschlossen hatten.

Der BFH sprach sich deshalb auch für die Anwendung der Werbungskostenregelungen auf Erstausbildungskosten unter den geschilderten Voraussetzungen aus. Es sollte sich hierbei um „vorweggenommene“ Werbungskosten handeln, also um Aufwendungen, die bereits vor der Erzielung von Einnahmen aus nichtselbständiger Arbeit anfallen und erst, wenn diese Einnahmen erzielt werden, als Werbungskosten geltend gemacht werden.

Der Gesetzgeber kassierte Ende 2011 die vom BFH eröffnete unbegrenzte Abzugsfähigkeit der Kosten für eine Erstausbildung als Werbungskosten jedoch wieder ein. Im Beitreibungsrichtlinie-Umsetzungsgesetz stellte er klar: „Aufwendungen des Steuerpflichtigen für seine erstmalige Berufsausbildung oder für ein Erststudium, das zugleich eine Erstausbildung vermittelt, sind keine Werbungskosten, wenn diese Berufsausbildung oder dieses Erststudium nicht im Rahmen eines Dienstverhältnisses stattfinden.“ Diese Klarstellung gilt rückwirkend für Veranlagungszeiträume bis 2004.

Hinweis

Entgegen dieser gesetzlichen Regelung ist der BFH der Auffassung, das sich der Staat auch an den Kosten einer Erstausbildung beteiligen und die Aufwendungen als Werbungskosten zulassen muss. Der BFH hält die Regelung im Einkommensteuergesetz für verfassungswidrig und hat sie dem BVerfG zur Entscheidung vorgelegt (BFH, Beschlüsse vom 17.07.2014 – VI R 2/12 und VI R 8/12; BVerfG, anhängige Verfahren – 2 BvL 23/14 und 2 BvL 24/14).

Für Sie bedeutet dies Folgendes:

  • Haben Sie Ihren Steuerbescheid bereits bekommen, sollten Sie binnen vier Wochen ab Zustellung mit Berufung auf die Einschätzung des BFH Einspruch einlegen.
  • In künftigen Steuererklärungen sollten Sie die Kosten für die Berufsausbildung immer als Werbungskosten angeben und darauf hoffen, dass das BVerfG zu Ihren Gunsten entscheiden wird. Bis zu einer abschließenden Entscheidung des BVerfG bleibt der Steuerfall dann offen.

Wir behalten die weitere Entwicklung, insbesondere auch die kommende Entscheidung des BVerfG, im Auge und prüfen gerne für Sie, ob sich für Sie ein Einspruch, ein Antrag auf Ruhen des Verfahrens oder – im Fall einer ablehnenden Einspruchsentscheidung – gar eine Klage vor dem Finanzgericht (FG) lohnt. Sprechen Sie uns einfach an.

3.2.3    Abziehbare Aufwendungen

Folgende Aufwendungen, die steuerlich geltend gemacht werden können, sind beruflich veranlasst:

  • Kosten für den Besuch von Universitäten, Berufs-, Fach- und Fachhochschulen und für Sonderschulen, sofern ein unmittelbarer Bezug zur angestrebten Berufsausübung besteht;
  • Studien-, Seminar-, Tagungs-, Lehrgangsgebühren;
  • Kosten für Einzelunterricht und Repetitorien;
  • Lernmaterialkosten;
  • Kosten einer doppelten Haushaltsführung;
  • Druckkosten einer Dissertation;
  • Fahrtkosten zur Ausbildungsstätte, wenn diese den Charakter einer regelmäßigen Arbeitsstätte hat (0,30 € pro Entfernungskilometer);
  • Reisekosten zur Ausbildungsstätte, welche nicht den Charakter einer regelmäßigen Arbeitsstätte hat (0,30 € pro gefahrenen Kilometer);
  • Verpflegungsmehraufwand bei einer auswärtigen Unterbringung;
  • Miete bei einer auswärtigen Unterbringung;
  • Kosten eines häuslichen Arbeitszimmers (anteilig);
  • Kosten der Fahrten zwischen Wohnung und Ausbildungsort bei einer auswärtigen Unterbringung;
  • Kosten für sonstige Arbeitsmittel wie etwa einen PC;
  • Vorbereitungs-, Zulassungs-, Abschluss- und Prüfungsgebühren und
  • Zinsen eines Ausbildungsdarlehens.

Hinweis

Die Finanzverwaltung lässt den Sofortabzug der gesamten Anschaffungskosten von Arbeitsmitteln im Jahr der Anschaffung zu, sofern die Kosten nicht höher als 410 € (ohne Umsatzsteuer) sind.

Hinweis

Studienbeiträge für ein Erststudium, die erst nach dem Studium fällig werden oder deren Fälligkeit aufgrund einer gesetzlichen Regelung auf die Zeit nach Studienende verschoben wird (sogenannte nachlaufende Studiengebühren), können im Veranlagungszeitraum der tatsächlichen Zahlung als Sonderausgaben abgezogen werden.

3.2.4    Abzugshöchstbetrag

Der Sonderausgabenabzug für Ausbildungskosten ist auf maximal 6.000 € pro Kalenderjahr begrenzt. Dem Bildungswilligen steht es frei, ob er eine preisgünstigere oder teurere Ausbildungseinrichtung besucht. Unerheblich ist, ob seine Aufwendungen für die Berufsausbildung üblich, angemessen oder notwendig sind.

Hinweis

Bei zusammenveranlagten Ehegatten gilt, dass der Höchstbetrag von 6.000 € jedem Gatten für seine Ausbildungskosten einzeln zusteht. Eine Verrechnung der Höchstbeträge zwischen den Ehepartnern (beispielsweise Ehemann 8.000 € und Ehefrau 4.000 €) ist nicht möglich.

3.2.5    Tatsächliche Belastung

Der Student bzw. Auszubildende muss durch die Aufwendungen tatsächlich belastet sein, was nicht der Fall ist, wenn seine Ausbildungskosten etwa durch staatliche Fördermittel erstattet werden. Unschädlich ist dagegen, wenn er von Dritten wie beispielsweise seinen Eltern während seiner Ausbildungszeit unterstützt wird.

4      Weiter- und Fortbildung

4.1     Abgrenzung zur Ausbildung

Eine Weiter- oder Fortbildung liegt vor, wenn sich ein Berufstätiger in seinem Beruf auf dem Laufenden hält, um den fachlichen Anforderungen gerecht zu werden. Die Differenzierung zwischen fachlichen Fortbildungen und allgemeinen Weiterbildungen hat in den letzten Jahren an Bedeutung verloren: Weiterbildungen, die der Erhaltung beruflicher Kenntnisse und Fertigkeiten sowie der Anpassung an die Entwicklung der beruflichen Verhältnisse dienen, müssen die Finanzämter in der Regel anerkennen, selbst wenn sie in keinem unmittelbaren fachlichen Zusammenhang mit dem ausgeübten Beruf stehen.

Voraussetzung ist aber nach wie vor der berufliche Bezug. Bei privaten Events (z.B. Kochkurs an der Volkshochschule) dürfte der Nachweis der beruflichen Notwendigkeit kaum gelingen. Dagegen lassen sich beispielsweise PC-Schulungen ebenso wie Sprachkurse und andere Kommunikationsqualifikationen als nützlich für die Sicherung der eigenen Erwerbsfähigkeit darstellen. Ob die Aufwendungen der Höhe nach üblich und angemessen sind oder die Fortbildungsmaßnahme erfolgversprechend ist, ist dabei unerheblich.

Möglich sind auch Fortbildungsmaßnahmen vor Aufnahme der Berufstätigkeit, wenn beispielsweise nach dem Abschluss einer Berufsausbildung noch weitere Maßnahmen ergriffen werden, die der Vorbereitung auf den künftigen Beruf dienen. Auch hier muss ein eindeutiger Zusammenhang erkennbar sein.

Beispiel

Rechtsassessor A will nach Abschluss des 2. Staatsexamens einen englischen Sprachkurs absolvieren, bevor er in eine internationale Anwaltskanzlei eintritt.

Denkbar sind auch Fortbildungsmaßnahmen im Rahmen eines Ausbildungsverhältnisses.

Beispiel

Finanzassessorin B besucht einen Lehrgang an der Bundesfinanzakademie, um ihre prüfungsrelevanten Kenntnisse im Bereich des Körperschaftsteuerrechts zu verbessern.

Eine weitere Motivation für eine Fortbildungsmaßnahme kann das Interesse an einer beruflichen Umschulung sein – wenn im aktuellen beruflichen Bereich keine Möglichkeit der beruflichen Entwicklung mehr erkennbar ist und deshalb die Berufs- oder Erwerbsart gewechselt werden soll.

Beispiel

Einzelhandelskaufmann C nimmt am Lehrgang „Verkaufs- und Werbefachmann“ teil, um sich eine neue berufliche Perspektive zu eröffnen.

Häufig werden Fortbildungsmaßnahmen zwecks Aufstiegs innerhalb einer Berufsart wahrgenommen, ohne eine andere Berufs- oder Erwerbsart anzustreben.

Beispiel

Die Angestellte D eines Steuerberatungsbüros nimmt an Fortbildungsmaßnahmen teil, um Bilanzbuchhalterin zu werden.

4.2     Mögliche Kosten

Folgende Fortbildungskosten kommen im Einzelnen in Betracht:

  • Arbeitszimmer (ggf. anteilige Kosten), wenn sich der Arbeitnehmer laut Arbeitsvertrag beruflich fortbilden muss und ihm darüber hinaus das Büro nicht zur Verfügung steht bzw. vom Arbeitgeber die Fortbildung innerhalb der Betriebsräume untersagt ist (FG Düsseldorf, Urteil vom 25.03.2013 – 8 K 2213/11 E)
  • Einzel- oder Gruppenreisen aufgrund beruflicher Projekte, Studien, Veranstaltungen etc.
  • Fachkurse und -lehrgänge
  • Fachseminare und -tagungen
  • Fachliteratur
  • Kopierkosten
  • Sprachlehrgänge
  • Fahrt- und Übernachtungskosten
  • Verpflegungsmehraufwand

Hinweis

Reisekosten wie Fahrtkosten, Verpflegungsmehraufwand und gegebenenfalls auch Übernachtungskosten werden nur anerkannt, wenn die Fortbildung nicht an der gewöhnlichen Arbeitsstätte des Arbeitnehmers erfolgt. Als Fahrtkosten bei Nutzung des eigenen Pkw können in den ersten drei Monaten der Fortbildung 0,30 € pro gefahrenem Kilometer angesetzt werden. Nach drei Monaten gelten die Regelungen der Entfernungspauschale, so dass nur noch 0,30 € pro Entfernungskilometer angesetzt werden können.

4.3     Sonderfall: Fortbildung im Ausland

Die mit einer beruflichen Fortbildung verbundenen Reisekosten sind als Werbungskosten uneingeschränkt abziehbar, wenn die Reise (nahezu) ausschließlich der beruflichen Sphäre zuzuordnen ist. Das gilt auch bei einer Fortbildung im Ausland.

War eine Reise auch privat mitveranlasst, wurden früher keinerlei Reisekosten anerkannt. Anders dagegen die neuere Rechtsprechung des BFH: Sie nimmt eine Aufteilung der gemischten Reisekosten (teils beruflich, teils privat veranlasst) vor, so dass der beruflich veranlasste Teil steuerlich abgesetzt werden kann.

4.3.1    Kursgebühren

Kursgebühren – beispielsweise für Sprachunterricht im Ausland – können in voller Höhe abgezogen werden, wenn der Sprachkurs konkret mit der beruflichen Tätigkeit zusammenhängt. Ein solcher Zusammenhang liegt schon vor, wenn lediglich Grundkenntnisse vermittelt werden und dies für die berufliche Tätigkeit ausreicht.

4.3.2    Sonstige Reisekosten

Die sonstigen Reisekosten (An- und Rückfahrt, Unterkunfts- und Verpflegungskosten) lassen sich nur dann voll als Werbungskosten absetzen, wenn ihnen offensichtlich ein unmittelbarer beruflicher Anlass zugrunde liegt und private Reiseinteressen nicht den Schwerpunkt bilden. Dabei darf jedoch speziell bei auswärtigen Sprachreisen der touristische Wert des besuchten Kurs­orts nicht außer Betracht bleiben. Denn anders als bei sonstigen Fortbildungsreisen ist bei Sprachreisen die Wahl des auswärtigen Reiseorts in der Regel nicht unmittelbar beruflich veranlasst, sondern auch von touristischen Interessen bestimmt.

Deshalb scheidet in diesem Fall eine vollständige Berücksichtigung der übrigen Reisekosten aus. Die Kosten müssen in einen absetzbaren beruflichen und einen nicht absetzbaren privaten Teil aufgeteilt werden. Ist der berufliche Anteil gar nur von untergeordneter Bedeutung, entfällt der Werbungskostenabzug vollständig.

4.3.3    Aufteilungsmaßstab

Denkbar ist eine Aufteilung nach Zeitanteilen. Dieser Maßstab erweist sich jedoch oft als schwierig, da die privat veranlassten Reiseteile in der Regel nicht im Anschluss an die beruflichen Teile oder vor diesen stattfinden, sondern gleichzeitig. Der BFH gestattet daher auch einen alternativen Aufteilungsmaßstab.

Wenn weder der Kursbesucher noch das Finanzamt einen anderen Maßstab nachweisen können, dürfen sämtliche Reisekosten pauschal hälftig aufgeteilt werden. Damit wären dann 50 % der sonstigen Reisekosten steuerlich als Werbungskosten absetzbar – nicht immer vorteilhaft für den Steuerpflichtigen.

Hinweis

Sie können einen eigenen Kostenaufteilungsschlüssel vortragen, indem Sie beispielsweise die berufliche Veranlassung stärken. Mögliche Argumente sind, dass Sie für die Dauer des Sprachkurses keinen Urlaub nehmen mussten und Ihr Arbeitgeber Ihnen die berufliche Notwendigkeit des Kurses bescheinigt. Auch die Kostenbeteiligung des Arbeitgebers spricht für eine überwiegende berufliche Veranlassung der Reise.

4.4     Steuerliche Berücksichtigung

Beruflich veranlasste Weiter- und Fortbildungskosten sind steuerlich eher unproblematisch, da sie in ihrem Kernbereich genau die Definition der Werbungskosten erfüllen. Sie dienen gerade der Sicherung und Erhaltung der Einnahmen aus Ihrer Berufstätigkeit.

Hinweis

Wenn hier von Werbungskosten die Rede ist, so entspricht das bei Selbständigen den Betriebsausgaben. Betrieblich notwendige Fortbildungen von Selbständigen lassen sich im Rahmen der Einnahmenüberschussrechnung bzw. der Gewinn- und Verlustrechnung ohne weiteres als betrieblicher Aufwand geltend machen. Das Ergebnis ist das Gleiche: die Absenkung des zu versteuernden Einkommens.

Damit die Fortbildungskosten steuerlich anerkannt werden, ist gegebenenfalls ein Nachweis des Zusammenhangs mit der aktuellen Tätigkeit beim Finanzamt zu erbringen. Ein Indiz hierfür ist die Freistellung von der beruflichen Tätigkeit durch den Arbeitgeber.

Bei einer Erstattung der Fortbildungskosten durch den Arbeitgeber entfällt der Werbungskostenabzug, da dem Arbeitnehmer letztlich keine Kosten entstanden sind. Aufwendungen für die berufliche Fort- und Weiterbildung, die der Arbeitgeber trägt, sind dann kein Arbeitslohn, wenn diese Maßnahmen im ganz überwiegenden betrieblichen Interesse des Arbeitgebers erfolgen – ob am Arbeitsplatz oder in außerbetrieblichen Einrichtungen, ist unerheblich. Gleichgültig ist auch, ob die Teilnahme an der Bildungsmaßnahme auf die Arbeitszeit angerechnet wird oder ob sie in der Freizeit erfolgt.

Zur Feststellung der betrieblichen Veranlassung genügt, wenn die Weiterbildung die Einsatzfähigkeit des Arbeitnehmers im Unternehmen erhöht. Bei Sprachkursen muss der Arbeitgeber die Fremdsprachenkenntnisse im vorgesehenen Aufgabengebiet verlangen.

Hinweis

Möglich ist eine steuerfreie Übernahme der Fortbildungskosten durch den Arbeitgeber auch dann, wenn der Arbeitnehmer Empfänger der Rechnung des Bildungsinstituts ist. Allerdings muss der Arbeitgeber die Kostenübernahme zuvor zugesagt und der Mitarbeiter den Weiter- bzw. Fortbildungsvertrag im Vertrauen darauf im eigenen Namen abgeschlossen haben.

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