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Krankheitskosten erwachsen dem Steuerpflichtigen regelmäßig zwangsläufig im Sinne von § 33 EStG ohne Rücksicht auf die Art und die Ursache der Erkrankung.
Sie können daher nach § 33 EStG als außergewöhnliche Belastungen abgezogen werden. Voraussetzung ist, dass es sich um Aufwendungen handelt, die zum Zwecke der Heilung einer Krankheit (z.B. Medikamente, Operation) oder mit dem Ziel getätigt werden, die Krankheit erträglich zu machen (z.B. bei Anschaffung eines Rollstuhls).
BFH 26.2.14, VI R 27/13

Grundsatz

Aufwendungen für die eigentliche Heilbehandlung werden typisierend als außergewöhnliche Belastung berücksichtigt, ohne dass es im Einzelfall der nach § 33 Abs. 2 Satz 1 EStG an sich gebotenen Prüfung der Zwangsläufigkeit dem Grunde und der Höhe nach bedarf.
Dies gilt aber nur dann, wenn die Aufwendungen nach den Erkenntnissen und Erfahrungen der Heilkunde und nach den Grundsätzen eines gewissenhaften Arztes zur Heilung oder Linderung der Krankheit angezeigt (vertretbar) sind und vorgenommen werden. Der Gesetzgeber hat hierzu in § 64 EStDV angeordnet, dass die Zwangsläufigkeit von krankheitsbedingten Aufwendungen für Arznei-, Heil- und Hilfsmittel (§§ 2, 23, 31 bis 33 SGB V) durch eine Verordnung eines Arztes oder Heilpraktikers nachgewiesen werden muss.

Entscheidung des BFH

Der BFH hat nun entschieden, dass die „Heileuryhtmie“: ein Heilmittel i.S. der §§ 2 und 32 SGB V ist, da es sich um eine ärztlich verordnete Dienstleistung handelt, die einem Heilzweck dient oder einen Heilerfolg sichern soll und nur von entsprechend ausgebildeten, berufspraktisch erfahrenen Personen erbracht werden darf.
Entsprechende Aufwendungen sind daher nach § 33 EStG abziehbar, wenn der Steuerpflichtige deren Zwangsläufigkeit durch eine Verordnung eines Arztes oder Heilpraktikers (§ 64 Abs. 1 Nr. 1 EStDV) nachweisen kann.

Praxishinweis

Der BFH stellte heraus, dass es zum Nachweis der Zwangsläufigkeit derartiger Aufwendungen nicht eines vor Beginn der Heilmaßnahme ausgestellten amtsärztlichen Gutachtens oder einer vorherigen ärztlichen Bescheinigung eines Medizinischen Dienstes der Krankenversicherung (§ 275 SGB V) bedarf. Diese Regelung „(§ 64 Abs. 1 Nr. 2 EStDV) kommt nur bei wissenschaftlich nicht anerkannten Behandlungsmethoden, wie z.B. Frisch- und Trockenzellenbehandlungen, Sauerstoff-, Chelat- und Eigenbluttherapie zur Anwendung.
Die Heileuryhtmie fällt jedoch unter die in § 2 Abs. 1 Satz 2 SGB V aufgeführten besonderen Therapierichtungen, die auf der Grundlage eines von der naturwissenschaftlich geprägten „Schulmedizin“ sich abgrenzenden, weltanschaulichen Denkansatzes größere Teile der Ärzteschaft und weite Bevölkerungskreise für sich eingenommen hat. Insoweit kann hier nicht von einer wissenschaftlich nicht anerkannten Behandlungsmethode gesprochen werden.