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Aufwendungen, die ein aus zwei Männern bestehendes Ehepaar für eine in den USA durchgeführte Leihmutterschaft hat, führen nicht zu au­ßergewöhnlichen Belastungen. Die Abziehbarkeit scheitert nach Auffassung des FG, weil die Behandlung nicht nach den Vorschriften des innerstaatlichen Rechts vorgenommen wurde. Eine künstliche Befruchtung mit der Eizelle einer anderen Frau und ein Leihmutterschaftsverhältnis seien nicht erlaubt.

Sachverhalt

Die Steuerpflichtigen, zwei miteinander verheiratete Männer, nahmen die Dienste einer in Kalifornien (USA) lebenden Leihmutter in Anspruch. Diese wurde dort in einer Leihmutterklinik künstlich befruchtet, wobei die Eizelle von einer anderen Frau und die Samenzellen von einem der Steuerpflichtigen stammten. Das hieraus entstandene Kind lebt seit seiner Geburt bei den Steuerpflichtigen in Deutschland.

Die Steuerpflichtigen machten die im Zusammenhang mit der Leihmutterschaft angefallenen Aufwendungen (Agentur-, Reise-, Beratungs- und Untersuchungskosten sowie Kosten für Nahrungsergänzungsmittel zur Steigerung der Fertilität) i. H. v. circa 13.000 EUR als außergewöhnliche Belastungen geltend. Dies lehnte das FA ab, weil eine Leihmutterschaft nach dem Embryonenschutzgesetz (ESchG) in Deutschland verboten sei.

Entscheidung

Das sieht das FG ebenso und wies die Klage ab. Aufwendungen für eine künstliche Befruchtung, die aufgrund der Empfängnisunfähigkeit einer Frau oder der Zeugungsunfähigkeit eines Mannes getätigt würden, seien als Krankheitskosten und damit als außergewöhnliche Belastungen anzuerkennen. Erforderlich sei hierbei, dass die künstliche Befruchtung in Übereinstimmung mit dem innerstaatlichen Recht sowie mit den Richt­linien der Berufsordnungen für Ärzte vorgenommen werde. Von der Rechtsprechung anerkannt worden seien derartige Aufwendungen unabhängig davon, ob die künstlich befruchtete Frau in einer gemischt- oder gleichgeschlechtlichen oder in gar keiner Beziehung lebe. Vor diesem Hintergrund sei nicht von vornherein auszuschließen, dass sich die Rechtsprechung weiterhin dahin entwickele, dass auch zwei Ehemänner Aufwendungen für eine künstliche Befruchtung geltend machen können, wenn bei einem der Partner Symptome einer psychischen Erkrankung eingetreten seien.

Im Streitfall scheiterte die Abziehbarkeit allerdings daran, dass die Behandlung nicht nach den Vorschriften des innerstaatlichen Rechts vorgenommen wurde. Nach dem ESchG sind eine künstliche Befruchtung mit der Eizelle einer anderen Frau und ein Leihmutterschaftsverhältnis nicht erlaubt. Diese Regelungen des ESchG hält das FG auch für verfassungsgemäß. Der Gesetzgeber hätte die Fragen der Eizellenspende und der Leihmutterschaft zwar möglicherweise auch anders regeln können, hat sich aber innerhalb seines Gestaltungsspielraums bewegt. Er hat mit den Regelungen den Zweck verfolgt, die sich möglicherweise aus einer „gespaltenen Mutterschaft“ beziehungsweise einer Ersatzmutterschaft ergebenden potenziellen Konfliktsituationen für die seelische Entwicklung des Kindes zu vermeiden.

fundstelle
FG Münster 7.10.21, 10 K 3172/19 E, Rev. BFH VI R 29/21