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Der BFH hat entschieden, dass Aufwendungen für ein Notrufsystem, das innerhalb einer Wohnung im Rahmen des „Betreuten Wohnens“ Hilfeleistung rund um die Uhr sicherstellt, als haushaltsnahe Dienstleistungen die Einkommensteuer ermäßigen können.
BFH 3.9.15, VI R 18/14

Sachverhalt

Der steuerpflichtige Senior bewohnte eine Drei-Zimmer-Wohnung im Rahmen des „Betreuten Wohnens“. Neben dem Mietvertrag mit dem Eigentümer der Wohnung schloss er mit dem Betreiber der Seniorenresidenz einen Betreuungsvertrag ab.
Darin verpflichtete sich der Betreiber u. a. dazu, dem Steuerpflichtigen 24 Stunden pro Tag ein Notrufsystem zur Verfügung zu stellen, einschließlich des für die Nachtwache und die Soforthilfe im Notfall erforderlichen Fachpersonals.
In seiner Steuererklärung für das Streitjahr machte der Kläger rund 1.400 EUR (76 Prozent der Betreuungspauschale) als Aufwendungen für haushaltsnahe Dienstleistungen nach § 35a EStG geltend. Das Finanzamt gewährte dem Kläger nur eine Steuerermäßigung in Bezug auf die Aufwendungen für den Hausmeister und die Reinigung.

Entscheidung

Der BFH entschied dagegen seniorenfreundlich. Danach handelt es sich bei den Aufwendungen für das mit der Betreuungspauschale abgegoltene Notrufsystem um eine haushaltsnahe Dienstleistung i. S. des § 35a EStG.
Durch die Rufbereitschaft werde sichergestellt, dass ein Bewohner, der sich im räumlichen Bereich seines Haushalts aufhalte, im Notfall Hilfe erhalten könne. Eine solche Rufbereitschaft leisteten typischerweise in einer Haushaltsgemeinschaft zusammenlebende Familien- oder sonstige Haushaltsangehörige.
Es handele sich damit um haushaltsnahe Dienstleistungen im Sinne der Vorschrift. Diese würden nach Auffassung des BFH auch in dem Haushalt des Steuerpflichtigen erbracht, weil der Leistungserfolg in der Wohnung des Steuerpflichtigen eintrete. Ohne Bedeutung ist insoweit, dass die Notrufzentrale sich außerhalb des Haushalts des Steuerpflichtigen befindet.