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Aufwendungen für den Besuch eines Fitness- und Gesundheitsclubs sind nicht als außergewöhnliche Belastungen zu berücksichtigen, wenn der Steuerpflichtige keine ärztliche Verordnung vorlegt, sondern lediglich pauschale ärztliche Bescheinigungen, nach denen allgemein Sporttherapie, Krankengymnastik, Bewegungsübungen, Massagen und Bewegungsübungen im Bewegungsbad unter therapeutischer Anleitung benötigt und Aufbautraining der Muskulatur durch Bewegungsbäder, Muskeltraining sowie Gymnastikkurse angeraten werden.

Sachverhalt

Streitig war die Berücksichtigungsfähigkeit der Kosten für den Besuch des Fitness- und Gesundheitsclubs als außergewöhnliche Belastungen. Das FA ließ den geltend gemachten Jahresbeitrag sowie Kosten für Fahrten zum Club nicht zum Abzug als außergewöhnliche Belastungen zu. Nach erfolglosem Einspruch wies auch das FG die Klage ab.

Entscheidung

Für typische und unmittelbare Krankheitskosten wird unwiderleglich vermutet, dass sie außergewöhnlich sind und dem Steuerpflichtigen dem Grunde nach zwangsläufig erwachsen, weil er sich ihnen – ohne Rücksicht auf die Art und die Ursache der Erkrankung – aus tatsächlichen Gründen nicht entziehen kann. Eine derart typisierende Behandlung von Krankheitskosten zugunsten des Steuerbürgers ist allerdings nur dann geboten, wenn die Aufwendungen nach den Erkenntnissen und Erfahrungen der Heilkunde und nach den Grundsätzen eines gewissenhaften Arztes zur Heilung oder Linderung der Krankheit angezeigt (vertretbar) sind und auch nach diesen Grundsätzen vorgenommen werden, also medizinisch indiziert sind.

Im Hinblick auf diese Einschränkung, also zur Feststellung der medizinischen Notwendigkeit der den Aufwendungen zugrunde liegenden Maßnahmen, hat der Steuerpflichtige die Zwangsläufigkeit von Aufwendungen im Krankheitsfall in einer Reihe von Fällen formalisiert nachzuweisen:

* Bei krankheitsbedingten Aufwendungen für Arznei-, Heil- und Hilfsmittel ist dieser Nachweis durch eine Verordnung eines Arztes oder Heilpraktikers zu führen.
* Bei Aufwendungen für Maßnahmen wird ein im Vorfeld ausgestelltes amtsärztliches Gutachten oder eine vorherige ärztliche Bescheinigung eines Medizinischen Dienstes der Krankenversicherung verlangt.

Im Streitfall war bereits fraglich, ob und inwieweit es sich bei den Fitnessstudiobeiträgen und den aus den Fitnessstudiobesuchen folgenden Fahrtkosten überhaupt um unmittelbare Krankheitskosten und nicht vielmehr um Kosten für vorbeugende oder allgemein gesundheitsfördernde Maßnahmen handelt, die zu den nicht abziehbaren Kosten der Lebensführung nach § 12 Nr. 1 EStG gehören.

Zum anderen stellte jedenfalls zumindest auch ein nicht unerheblicher Teil der von der Steuerpflichtigen tatsächlich in Anspruch genommenen Leistungen wie die Wirbelsäulengymnastik und das Gerätetraining – möglicherweise sogar die Thermalwassergymnastik – nicht spezifisch medizinisch indizierte Maßnahmen dar, die von einer Vielzahl gesunder Menschen präventiv oder zur Erhaltung der Fitness durchgeführt werden und nach den vorstehenden Ausführungen als allgemein gesundheitsfördernde Maßnahmen nicht i. R. v. § 33 EStG berücksichtigungsfähig sind.

Das FG konnte diese Fragen jedoch im Streitfall unbeantwortet lassen, da es sich bei diesen Maßnahmen allenfalls um Heilmittel i. S. einer physikalischen Therapie handelt, für die das Nachweiserfordernis gilt.

Eine danach zum Nachweis erforderliche Verordnung eines Arztes oder Heilpraktikers für jede durchgeführte Einzelmaßnahme hatte die Steuerpflichtige jedoch nicht vorgelegt. Bei den von ihr vorgelegten Unterlagen handelte es sich lediglich um pauschale ärztliche Bescheinigungen, nach denen die Steuerpflichtige allgemein Sporttherapie, Krankengymnastik, Bewegungsübungen, Massagen und Bewegungsübungen im Bewegungsbad unter therapeutischer Anleitung benötigt und Aufbautraining der Muskulatur durch Bewegungsbäder, Muskeltraining sowie Gymnastikkurse angeraten werden. Sie stellen jedoch kein Rezept oder eine Verschreibung einer konkreten und individuellen Therapiemaßnahme mit Festlegung einer konkreten und individuellen Leistung etwa nach Art, Inhalt, Anzahl und Dauer der Handlung dar.

Fundstelle
FG Köln 30.1.19, 7 K 2297/17