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Das FG München hat entschieden, dass die Kosten für die Beschäftigung privater Pflegekräfte nicht als außergewöhnliche Belastung berücksichtigt werden können, sofern die zu pflegende Person in einem Seniorenheim untergebracht ist.
FG München 20.10.15, 10 K 2393/14; Rev. zugelassen

Sachverhalt

Streitig war die Berücksichtigung von Kosten für die zusätzliche Beschäftigung von privaten Pflegekräften zur Versorgung der Mutter der Steuerpflichtigen in einem Seniorenheim. Die Steuerpflichtige begründete den Ansatz der Kosten damit, dass ausweislich eines vorliegenden ärztlichen Attests die besondere Art und Schwere der Erkrankung eine aufwendige und besondere Pflege erfordere.
Diese Pflege war vom Pflegepersonal des Heimes innerhalb der routinemäßigen Tätigkeit nicht möglich. Das FA berücksichtigte diese Aufwendungen nicht als außergewöhnliche Belastung, wohl aber im Rahmen der Abzugsmöglichkeiten für haushaltsnahe Dienstleistungen.

Entscheidung

Die eingelegte Klage hatte keinen Erfolg. Das FG entschied, dass es im Streitfall bei den geltend gemachten Aufwendungen für die Beschäftigung von privaten Pflegekräften an der erforderlichen Angemessenheit fehle.
Eine Abziehbarkeit von Pflegeleistungen als außergewöhnliche Belastung, die weit über das hinausgeht, was üblicherweise für die Versorgung von Pflegebedürftigen zur Verfügung gestellt werden kann, würde bedeuten, dass die Steuerzahler sich finanziell an einer Versorgung beteiligen müssen, die sie selbst nicht leisten könnten.
Hierfür getragene Aufwendungen sind daher unangemessen und können folglich nicht als außergewöhnliche Belastungen berücksichtigt werde.