In für ARBEITNEHMER

Aufwendungen für die Begleitung der schwerbehinderten Ehefrau durch ihren Gatten bei mehrfachen jährlichen Kurzurlauben sind nicht als außergewöhnliche Belastung abziehbar. Dies gilt auch dann, wenn die Ehefrau grundsätzlich auf eine Begleitperson angewiesen ist. Der Umstand einer notwendigen Begleitperson rechtfertigt für sich allein noch keine Anerkennung von Kosten für einen normalen Urlaub, wenn sich dieser – von den besonderen Erschwernissen infolge der Behinderung abgesehen – nicht vom üblichen Familienurlaub unterscheidet. Ein entsprechendes Urteil des FG Mecklenburg-Vorpommern wurde erst jetzt nachträglich veröffentlicht, weil der BFH im Nachhinein die Revision zugelassen hat, die mittlerweile auch eingelegt worden ist.
FG Mecklenburg-Vorpommern 27.2.08, 3 K 160/07, Revision unter VI R 10/09,
BFH 26.1.06, III R 22/04, BFH/NV 06, 1265; 10.5.07, III R 47/05, BFH/NV 07, 1968


Aufwendungen für den Familienurlaub gehören zu der üblichen Lebensführung, sind daher nicht außergewöhnlich und bereits durch die allgemeinen Freibeträge abgegolten. Dieser Grundsatz gilt auch für Behinderte, sofern die Reisen nicht in besonderer Art und Weise auf die Beschwerden zugeschnitten sind und die Mehraufwendungen bei einem vergleichbaren Urlaub eines nicht behinderten Ehepaares nicht in derselben Höhe anfallen würden. Ansonsten fehlt es an der erforderlichen Zwangsläufigkeit.
Darüber hinaus wäre der Abzug der Kosten als außergewöhnliche Belastungen ohnehin nicht neben dem Behinderten-Pauschbetrag nach § 33 b EStG möglich gewesen. Hiernach lassen sich unmittelbar infolge einer Behinderung entstandene außergewöhnliche Belastungen anstelle einer Steuerermäßigung nach § 33 EStG über den Pauschbetrag geltend machen. Hier besteht ein Wahlrecht, Aufwendungen entweder im Einzelnen nachzuweisen oder den Pauschbetrag geltend zu machen.