In Steuer-Tipps für ALLE

Eine in unmittelbarer Nähe zur eigentlichen Wohnung gelegene, privat genutzte Garage fällt unter den Begriff der „Wohnung“ im Sinne der Regelung über die Befugnisse der Vollziehungsbeamten. Für die gewaltsame Öffnung und für das Durchsuchen einer derartigen Garage mit dem Ziel, pfändbare Gegenstände aufzufinden, ist eine richterliche Anordnung erforderlich, wenn weder die Einwilligung des Vollstreckungsschuldners noch Gefahr im Verzug vorliegen. Wird der Durchsuchungsbeschluss aufgehoben, wird eine bereits durchgeführte Durchsuchung mit allen dabei vorgenommenen Vollstreckungsmaßnahmen rechtswidrig.

Sachverhalt

Im Streitfall ließen Vollziehungsbeamte des FA die Hintertür zur Garage des Steuerpflichtigen in Gegenwart der Polizei durch einen Schlüsseldienst öffnen. Die leitende Vollziehungsbeamtin pfändete dort einen Pkw sowie ein gleichfalls in der Garage geparktes Motorrad.

Dabei lag den Beamten ein Durchsuchungsbeschluss des zuständigen Amtsgerichts für die Wohnung und die Geschäftsräume unter Auflistung von zehn Vollstreckungsersuchen, aber ohne Nennung der zu vollstreckenden Beträge vor.

Auf die sofortige Beschwerde des Steuerpflichtigen hob das Landgericht den Durchsuchungsbeschluss des Amtsgerichts auf, weil die beizutreibenden Beträge in der Durchsuchungsanordnung nicht bezeichnet worden seien.

Entscheidungsgründe

Nach dem Urteil des BFH ist es dem FG verwehrt, die Entscheidung des Landgerichts, mit dem dieses den Durchsuchungsbeschluss aufgehoben hat, auf ihre Richtigkeit hin zu überprüfen. Vielmehr wird aufgrund der bloßen Aufhebung des Durchsuchungsbeschlusses eine bereits durchgeführte Durchsuchung mit allen dabei vorgenommenen Vollstreckungsmaßnahmen rechtswidrig.

Die Durchsuchungsanordnung ist Grundlage für die Rechtmäßigkeit der in der Wohnung des Vollstreckungsschuldners gegen dessen Willen durchgeführten Vollstreckungsmaßnahmen. Entfällt die Durchsuchungsanordnung, bleiben auf ihrer Grundlage getroffene Maßnahmen zwar wirksam, sind aber im finanzgerichtlichen Verfahren anfechtbar.

Dies dient dem Schutz der Unverletzlichkeit der Wohnung gemäß Art. 13 des Grundgesetzes und sichert die Rechtsstaatlichkeit des Verfahrens. Andernfalls würde der nach der Zivilprozessordnung vorgesehene Rechtsschutz unterlaufen.

Praxistipp | Wird eine Durchsuchungsanordnung aufgehoben, hat das FG demnach die Rechtswidrigkeit der im Rahmen der Durchsuchung durchgeführten Sachpfändung auf Antrag festzustellen. Die Entscheidung stärkt die Rechte der von Vollstreckungsmaßnahmen betroffenen Schuldner.

Fundstelle
BFH 15.10.19, VII R 6/18