In für ANLEGER

Das für den Erwerb eines GmbH-Anteils bei einer Kapitalerhöhung gezahlte Agio zählt nur zu den Anschaffungskosten des neu erworbenen Anteils und der Preis der bereits vorher bestehenden Beteiligung erhöht sich nicht. Das gilt auch, wenn das Aufgeld den Verkehrswert des neuen Anteils übersteigt, dieser gezahlte Überpreis stellt keine verdeckte Einlage dar, welche den Anschaffungskosten der gesamten Beteiligung zugerechnet wird. Das Agio ist nach § 272 Abs. 2 Nr. 1 HGB in der Bilanz als Kapitalrücklage auszuweisen und Bestandteil der Gegenleistung des Erwerbers.
BFH 27.5.09, I R 53/08