In für ANLEGER

Bei einer gebrauchten Kapitallebensversicherung führt der bereits aufgelaufene Zinsanteil im Veranlagungszeitraum des Erwerbs weder zu negativen Kapitaleinnahmen noch zu Werbungskosten. Es handelt sich vielmehr um Anschaffungskosten der Lebensversicherung, die sich steuerlich zunächst nicht auswirken.

Quelle:
FG Hessen 16.9.09, 4 K 1900/07, Revision unter VIII R 46/09,
BMF 1.10.09, IV C 1 – S 2252/07/0001, BStBl I 09, 1172, Rz. 64b


Nach Ansicht des FG Hessen kann die systembedingte Berücksichtigung von Stückzinsen als negative Einnahmen nicht auf den Erwerb einer Kapitallebensversicherung übertragen werden. Eine analoge Anwendung scheidet aus, weil es sich beim Versicherungsvertrag nicht um eine fest kalkulierbare Größe handelt. Es ist nämlich völlig ungewiss, in welcher Höhe der Erwerber bei der späteren Auszahlung Zinsen zu versteuern hat.
1. Praxishinweis: Der Ausgang der gegen das Urteil eingelegten Revision hat für vor und auch für nach 2005 erworbene Verträge Bedeutung. Die Steuerfreiheit für die Altpolicen galt nämlich grundsätzlich nicht für gebrauchte Kapitallebensversicherungen. Hier sind die außerrechnungsmäßigen und rechnungsmäßigen Zinsen nach § 20 Abs. 1 Nr. 6 EStG
steuerpflichtig.
2. Praxishinweis: Immerhin gestattet die Finanzverwaltung, die bis zu dem Erwerbszeitpunkt angefallenen Zinsen steuermindernd zu berücksichtigen. Hierzu ist als Nachweis eine Bescheinigung des Versicherungsunternehmens vorzulegen. Sollte die Lebensversicherung hingegen verkauft werden, wird der ehemalige Kaufpreis dem Veräußerungserlös gegenübergestellt.