In für UNTERNEHMER

Für die Qualifizierung als häusliches Arbeitszimmer ist es ohne Bedeutung, ob der betreffende Raum eine Betriebsstätte darstellt. Daher unterliegt die Betriebsstätte genauso einer Abzugsbeschränkung wie ein normales heimisches Büro. Etwas anderes gilt nur dann, wenn aufgrund besonderer Umstände des Einzelfalls die Einbindung des Arbeitszimmers in die häusliche Sphäre aufgehoben oder überlagert wird
BFH 2.12.09, VIII B 219/08