In für ARBEITNEHMER

Nutzt der Eigentümer eines Mehrfamilienhauses neben seiner Privatwohnung ein weiteres Appartement beruflich, handelt es sich nach einem aktuellen BFH-Urteil um ein außerhäusliches Arbeitszimmer, das nicht der Abzugsbeschränkung des § 4 Abs. 5 Nr. 6b EStG unterliegt.
BFH 10.6.08, VIII R 52/07, 26.2.03, VI R 124/01. BStBl I 04, 69


Im Urteilsfall wohnte der Eigentümer mit seiner Familie nicht auf der Etage, auf der das Büro lag. Weitere Wohnungen wurden an Dritte zu ortsüblichen Preisen vermietet.
Ein häusliches Arbeitszimmer ist seiner Lage, Funktion und Ausstattung nach in die häusliche Sphäre des Steuerpflichtigen eingebunden. Hierzu muss das Büro zur privat genutzten Wohnung oder zum Haus des Berufstätigen einschließlich der Zubehörräume wie Abstell-, Keller- und Speicherräume gehören. Es muss aufgrund der unmittelbaren räumlichen Nähe mit den privaten Wohnräumen als Einheit verbunden sein. Diese Voraussetzung fehlt, wenn in einem Mehrfamilienhaus zusätzlich zur Privatwohnung eine weitere Wohnung vollständig als Arbeitszimmer genutzt wird. Dabei kann eine Verbindung zur häuslichen Sphäre nicht allein deshalb angenommen werden, weil sich das Büro im selben Haus wie die eigene Wohnung befindet.
Die häusliche Sphäre kann sich auf eine weitere beruflich genutzte Wohnung im selben Haus nur erstrecken, wenn aufgrund besonderer Umstände ein innerer Zusammenhang besteht. Das gilt nach gefestigter Rechtsprechung des BFH z.B. bei unmittelbarer räumlicher Nähe von Wohnung und Büro durch direkte Angrenzung auf derselben Etage. Diese Differenzierung ist gerechtfertigt. Denn die Möglichkeiten, Kosten der Lebensführung in den beruflichen oder betrieblichen Bereich zu verlagern, sind dann deutlich größer, als wenn der Zutritt nur über ein auch von fremden Dritten benutztes Treppenhaus möglich ist.

Steuer-Tipp

Liegt das „Arbeitszimmer in einem Bungalow“:, unmittelbar neben dem Wohnhaus, ist es in die häusliche Sphäre eingebunden, auch wenn der Bungalow über einen separaten Eingang verfügt.
„Aufwendungen für Unterhaltung eines Gartens“: stellen keine Werbngskosten im Zusammenhang mit häuslichen Arbeitszimmer dar.