In für ARBEITNEHMER, Steuer-Tipps für ALLE

Auch der Partner einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft kann für das ausschließlich von ihm genutzte Arbeitszimmer in einer gemeinsam angemieteten Wohnung den Werbungskostenabzug bis zur Höhe der von ihm selbst getragenen Aufwendungen geltend machen.

Sachverhalt

Der Steuerpflichtige war als angestellter Vertriebsleiter tätig. Zum 1.1.2018 mietete er zusammen mit seiner Lebensgefährtin ein Einfamilienhaus mit einer Wohnfläche von 150 qm. Darin befanden sich u. a. zwei 15 qm große Zimmer, von denen das eine durch den Steuerpflichtigen und das andere durch seine Lebensgefährtin als Arbeitszimmer genutzt wurden. Für den Steuerpflichtigen bildete das Arbeitszimmer den Mittelpunkt seiner beruflichen Tätigkeit.

In seiner Einkommensteuererklärung machte der Steuerpflichtige Aufwendungen für ein Arbeitszimmer i. H.v. rund 2.600 EUR als Werbungskosten geltend. Dies entsprach 10 % der auf das Haus entfallenden Kosten.

Das Finanzamt erkannte lediglich 50 % der Aufwendungen an, da die Kosten der Immobilie dem Steuerpflichtigen und seiner Lebensgefährtin jeweils zur Hälfte zuzurechnen seien. Daher könne der Steuerpflichtige auch nur seine Hälfte der gezahlten Kosten als Werbungskosten abziehen.

Der Steuerpflichtige vertrat dagegen die Auffassung, dass er mit der auf ihn entfallenden Hälfte der Mietzahlungen die Alleinnutzung seines Arbeitszimmers finanziert habe und nicht die Aufwendungen für zwei Arbeitszimmer jeweils zur Hälfte.

Entscheidung

Das Finanzgericht gab der Klage statt. Nach den Grundsätzen der Rechtsprechung des BFH zur Anmietung bzw. zum Erwerb einer Immobilie durch Ehegatten gelte Folgendes: Werde eine Wohnung von mehreren Personen angemietet und nutze ein Mieter einen Raum zur Einkünfteerzielung allein, dann seien die auf diesen Raum entfallenden Aufwendungen bei ihm in voller Höhe als Werbungskosten abzugsfähig, sofern der Nutzende Aufwendungen in mindestens dieser Höhe getragen habe.

Dies gelte auch für Partner einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft. Da der Steuerpflichtige sich zu mehr als 2.600 EUR an den Kosten der gemeinsamen Wohnung beteiligt habe, könne er die gesamten Aufwendungen von 2.600 EUR als Werbungskosten abziehen.

Praxistipp

Das Finanzgericht hatte die Revision zugelassen, da die Frage der Höhe des Werbungskostenabzugs in der Konstellation einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft bislang höchstrichterlich nicht entschieden war. Die vom Finanzamt eingelegte Revision wurde jedoch zurückgenommen. Die FG-Entscheidung ist deshalb rechtskräftig.

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FG Düsseldorf 9.9.22, 3 K 2483/20 E