In für ARBEITNEHMER

Arbeitnehmer haben einen Rechtsanspruch auf den vollen Arbeitnehmer-Pauschbetrag, auch wenn keine oder nur geringe Werbungskosten anfallen.
Daher kommt es nach Ansicht des BFH auch dann zu keiner Kürzung, wenn ein Angestellter zusätzlich als selbstständiger Rechtsanwalt tätig ist.
In diesem Fall sind die Aufwendungen zwischen Werbungskosten und Betriebsausgaben aufzuteilen. Liegen die danach zugeordneten Werbungskosten unter dem Pauschbetrag, wird dieser in voller Höhe angesetzt. Das eröffnet Berufstätigen aber nicht die Möglichkeit, eine beliebige Bestimmung zu treffen und sämtliche Aufwendungen als Betriebsausgaben geltend zu machen.
BFH 10.6.08, VIII R 76/05, 10.5.01, IV R 6/00, BStBl II 01, 575; 7.11.00, III R 79/97, BStBl II 01, 702


Soweit Aufwendungen wie Porto, Telefon oder Bürobedarf nicht ausschließlich mit einer Einkunftsart zusammenhängen, kommt eine Aufteilung durch Schätzung in Betracht.
Das gilt etwa auch für den angestellten Krankenhausarzt, der in der Klinik zugleich Privatpatienten als Freiberufler behandelt. Vorab ist zu prüfen, ob die geltend gemachten Betriebsausgaben auch Werbungskosten enthalten.
Bei gemischten Aufwendungen ist ein Teil den Werbungskosten zuzuordnen. Der um die Werbungskosten bereinigte Teil der Betriebsausgaben wird dann bei der Gewinnermittlung abgezogen.
Dabei sind Fahrtaufwendungen je nach Veranlassung grundsätzlich klar trennbar. Hängen andere Einzelaufwendungen ausschließlich mit der selbstständigen Tätigkeit zusammen, sind sie in voller Höhe als Betriebsausgaben abzuziehen. Dies gilt beispielsweise für die Berufshaftpflichtversicherung des Anwalts und die Pflichtbeiträge zur Rechtsanwaltskammer. Fachliteratur ist hingegen nicht ausschließlich mit einer der beiden Tätigkeiten verbunden, sodass eine Aufteilung im Schätzungswege, nicht aber nach dem Verhältnis der Einnahmen in Betracht kommt.