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Erhält ein Arbeitnehmer von einem Kunden oder Geschäftspartner ein Bestechungsgeld, muss er dieses Geld als sonstige Einkünfte nach § 22 Nr. 3 EStG versteuern.
Zahlt er das Bestechungsgeld an den Arbeitgeber aus, liegen Werbungskosten aus sonstigen Einkünften vor.
BFH 16.6.15, IX R 26/14

Sachverhalt

Im Streitfall erhielt ein Arbeitnehmer in den Jahren 2000 bis 2005 von Dritten insgesamt Zahlungen in Höhe von rund 2 Mio. EUR als Bestechungsgelder im Rahmen seiner Arbeitnehmertätigkeit.
Nach Aufdeckung des Bestechungsvorgangs kündigte der Arbeitgeber des Steuerpflichtigen das Anstellungsverhältnis in 2005. Gleichzeitig wurde der Steuerpflichtige seitens seines Arbeitgebers auf Schadenersatz verklagt. Mit einer in 2006 geschlossenen Vereinbarung verpflichtete sich der Steuerpflichtige, zur Schadenswiedergutmachung einen Betrag in Höhe von 1,2 Mio. EUR an den Arbeitgeber zu zahlen.
Der Arbeitnehmer verzichtete zeitgleich auf die Geltendmachung einer Abfindung sowie auf sämtliche Ansprüche aus der betrieblichen Altersversorgung.
Der Arbeitnehmer machte daraufhin einen Betrag in Höhe von 1,4 Mio. EUR als nachträgliche Werbungskosten bei den Einkünften aus nichtselbstständiger Arbeit geltend. Dieser Betrag setzte sich aus der Zahlung der 1,2 Mio. EUR an seinen Arbeitgeber sowie dem Verzicht auf die Abfindung und die Pensionsansprüche zusammen.
Das FA lehnte den Ansatz von Werbungskosten unter Hinweis auf § 22 Nr. 3 EStG ab.

Entscheidung

Die hiergegen gerichtete Klage blieb in allen Instanzen erfolglos. Das FA erfasste die Bestechungsgelder beim Steuerpflichtigen für die Veranlagungszeiträume bis 2005 als sonstige Einkünfte nach § 22 Nr. 3 EStG.

Begründung

Der BFH stellte zunächst klar, dass Bestechungsgelder Einnahmen aus sonstigen Leistungen i.S. von § 22 Nr. 3 EStG darstellen. Werden derartige, vom Steuerpflichtigen erhaltene Bestechungsgelder zwecks Schadenswiedergutmachung an den Arbeitgeber zurückgezahlt, sind sie im Zeitpunkt des Abflusses der Beträge in voller Höhe als Werbungskosten zu berücksichtigen.
Denn die Zahlung an den Arbeitgeber ist durch den Empfang der Gelder und damit durch die Tätigkeit des Steuerpflichtigen für den die Bestechungsgelder Leistenden veranlasst, da ohne den Erhalt der Bestechungsgelder kein Anspruch des Arbeitgebers bestanden hätte.
Die im Streitjahr 2006 angefallenen Werbungskosten nach § 22 Nr. 3 EStG fallen jedoch unter das Verlustausgleichsverbot des § 22 Nr. 3 Satz 3 EStG mit der Folge, dass eine Verrechnung des entstandenen Verlusts mit den übrigen steuerbaren Einkünften des Steuerpflichtigen ausgeschlossen ist. Die Anwendung des Verlustausgleichsverbots ist nach Auffassung des BFH auch verfassungsmäßig unbedenklich.

Praxishinweis

Im Streitfall wäre ein Verlustausgleich mit anderen Einkünften dann möglich gewesen, wenn es sich bei den zurückgezahlten Beträgen um negative Einkünfte nach § 22 Nr. 3 EStG gehandelt hätte, auf die das Verlustausgleichsverbot schon vom Gesetzeswortlaut her keine Anwendung findet.
Dies war jedoch nicht der Fall, da der Steuerpflichtige die erhaltenen Bestechungsgelder nicht an den Leistenden zurückgezahlt, sondern an seinen Arbeitgeber geleistet hatte, weil er aufgrund der erhaltenen Zahlungen seitens seines Arbeitgebers in Anspruch genommen worden ist.