In für UNTERNEHMER

Grundsätzlich ist der Vorstand eines Vereins ehrenamtlich tätig und wird hierfür nicht bezahlt. Erhalten Vorstandsmitglieder jedoch ohne eine satzungsmäßige Grundlage eine Vergütung, verstößt dies gegen das Gebot der Selbstlosigkeit und schließt die Gemeinnützigkeit des Vereins aus. Die Organe des Vereins handeln pflichtwidrig, wenn sie ohne ausdrückliche Erlaubnis in der Satzung Aufwandsentschädigungen oder Vergütungen an Mitglieder des Vorstands zahlen. In die Satzung müssen auch Regelungen aufgenommen werden, wenn Vergütungen über Aufrechnungen oder Rückspenden vereinbart werden, die nicht durch Barzahlung oder Über-weisung tatsächlich ausgezahlt werden.
BMF 22.4.09, IV C 4 – S 2121/07/0010; 25.11.08, IV C 4 – S 2121/07/0010, BStBl I 08, 985


Von der Aberkennung der Gemeinnützigkeit des Vereins ist nach einem aktuellen BMF-Schreiben aus Billigkeitsgründen jedoch abzusehen, wenn die Zahlungen nach dem 10.10.2007 geleistet wurden, nicht unangemessen hoch waren und die Mitgliederversammlung bis zum 31.12.2009 eine Satzungsänderung beschließt, die eine Bezahlung der Vorstandsmitglieder zulässt. Hintergrund dieses Terminaufschubs ist die Einführung des Ehrenamtsfreibetrags von 500 EUR nach § 3 Nr. 26 EStG. Den hatten gemeinnützige Vereine zum Anlass genommen, pauschale Aufwandsentschädigungen oder sonstige Vergütungen an Vorstandsmitglieder zu zahlen.
Steuertipp: Dies ist bereits die dritte Fristverlängerung des BMF. Im Anwendungsschreiben zur Ehrenamtspauschale vom November 2008 durfte § 3 Nr. 26a EStG bei Vergütungen an Vorstandsmitglieder verwendet werden, sofern die Satzung bis zum 31.3.2009 entsprechend geändert wurde. Dieser Termin wurde dann auf Ende Juni und nunmehr auf den 31.12.2009 verlängert.