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Verwendet der selbstständige Steuerpflichtige bei der Buchung einer Dienstreise betrieblich gesammelte Flugmeilen des Miles & More-Programms, wirkt sich dies steuerneutral aus. Die Verwendung der gesammelten Flugmeilen stellt nach Auffassung des hessischen FG eine fiktive Einnahme dar, die den Betriebsausgabenabzug in Höhe des an sich verlangten Flugpreises ausgleicht.

Sachverhalt

Streitig war die gewinnmindernde Berücksichtigung von Miles and More-Prämien bei den geltend gemachten Reisekosten für Dienstreisen im Rahmen der Einnahme-Überschuss-Rechnung.

Der Steuerpflichtige ist selbstständig tätig und erbringt als Diplom-Inge­nieur Beratungsleistungen im Bereich der Telekommunikation. Seinen Gewinn ermittelt er gemäß § 4 Abs. 3 EStG. Im Rahmen einer Betriebsprüfung wurde festgestellt, dass er die Kosten für betriebliche Flüge durch Miles & More-Prämien, die er durch betriebliche Reisen erwirtschaftet hatte, bezahlte. Ob ein Teil der gesammelten Prämien auch aus privaten Flügen und Käufen stammte, war streitig. Die Bonusmeilen unterlagen der Pauschalbesteuerung nach § 37a EStG.

Im Rahmen seiner Einnahme-Überschuss-Rechnung buchte der Steuerpflichtige die zur Bezahlung eingesetzten Gutschriftsmeilen als Betriebsausgaben. Zahlungen für die Dienstreisen hatte er in diesem Zusammenhang nicht geleistet.

Das FA war der Auffassung, dass die auf betrieblichen Flügen gesammelten Bonusmeilen mangels Entnahme im Betriebsvermögen verblieben seien und erkannte diese Aufwendungen nicht als Betriebsausgaben an.

Entscheidung

Auch das FG entschied, dass die Inanspruchnahme der Prämien bei dem Steuerpflichtigen mangels eingetretenem zusätzlichen Wertabflusses aus dem Betriebsvermögen nicht zu Betriebsausgaben geführt hat. Auch eine den Gewinn mindernde Einlage, die auch bei der Einnahme-Überschuss-Rechnung nach § 4 Abs. 3 EStG zur Gewinnkorrektur führt, lag nicht vor.

Vielmehr sind die auf dienstlichen Reisen erworbenen Bonusmeilen aufgrund ihrer betrieblichen Veranlassung Betriebsvermögen geworden. Dabei reicht es zur Begründung von Betriebsvermögen aus, dass die Anschaffung als solches ein betrieblicher Vorgang ist. Auf eine beabsichtigte Verwendung im Betrieb kommt es dabei nicht an.

Bei der Verwendung der Bonuspunkte für berufliche Zwecke, steht einer fiktiven Einnahme in Höhe des Werts der Bonuspunkte ein fiktiver Werbungskostenabzug gegenüber. Demzufolge ist der Vorgang steuerneutral.

Der Umstand, dass die prämierten Meilen nicht dem Betrieb, sondern vom prämiengewährenden Unternehmen dem Steuerpflichtigen als natürliche Person zugerechnet werden, ändert nichts an deren betrieblicher Veranlassung und deren Qualifizierung als Betriebsvermögen und stellt keine willentliche Entnahmehandlung dar. Dies gilt unabhängig davon, ob der Anspruch der Pauschalversteuerung gemäß § 37a EStG unterlegen hat. Denn die Pauschalversteuerung wirkt sich erst im Zeitpunkt der Verwendung der gewährten Bonusmeilen für private Zwecke des Betriebsinhabers aus.

fundstelle
FG Hessen 13.7.21, 4 K 404/20, Rev. zugelassen