In für UNTERNEHMER

Bei Anteilsübertragungen nach 2007 kommt es bei einem schädlichen Beteiligungserwerb nicht zu einem Wegfall von Verlusten einer Körperschaft, wenn die Sanierungsklausel des § 8c Abs. 1a KStG greift, die durch das Wachstumsbeschleunigungsgesetz leicht verändert wurde und nunmehr zeitlich unbegrenzt gilt. Nach einer ausführlichen Verfügung der OFD Rheinland ist Grundvoraussetzung für die Anwendung der Sanierungsklausel, dass der Anteilserwerb zu einem Zeitpunkt erfolgt, zu dem die Zahlungsunfähigkeit oder Überschuldung der Körperschaft zumindest droht oder bereits eingetreten ist. Im Zweifelsfall hat die Kapitalgesellschaft nachzuweisen, dass es bereits vor dem Beteiligungserwerb zu Zahlungsstockungen oder Finanzierungsschwierigkeiten gekommen war.
Quelle
OFD Rheinland 30.3.10, S-2745 – 1007 – St 131,
BMF 30.4.10, IV C 2 – S 2745-a/08/10005
EU-Kommission 24.2.10, C 7/2010, Amtsblatt EU 8.4.10


Der Erwerber muss innerhalb eines Jahres nach Anteilserwerb Maßnahmen ergreifen, die auf die Verhinderung oder Abwendung der Zahlungsunfähigkeit oder Überschuldung ausgerichtet sind, also etwa Kostenreduzierung, Umstrukturierung der geschäftlichen Tätigkeit oder Erschließung von Finanzierungsquellen. Nicht erforderlich sind eigene Geld- oder Sachleistungen des erwerbenden Gesellschafters. Hat die Körperschaft ihren Geschäftsbetrieb im Zeitpunkt des Beteiligungserwerbs bereits im Wesentlichen eingestellt, liegt keine Sanierung vor. Gleiches gilt, sofern innerhalb von fünf Jahren ein Branchenwechsel erfolgt. Hier gehen die Verluste rückwirkend unter.
Die Sanierungsklausel findet nur Anwendung, wenn zusätzlich zu den Sanierungsmaßnahmen die wesentlichen Betriebsstrukturen erhalten werden. Dies ist nur dann der Fall, wenn die Körperschaft entweder eine geschlossene Betriebsvereinbarung befolgt, Betriebsvermögen zuführt oder die Lohnsummenklausel beachtet. Da diese bei weniger als 21 Arbeitnehmern nicht anwendbar ist, kann die Körperschaft die Sanierungsklausel in solchen Fällen nur über die beiden anderen Alternativen erfüllen.
Allerdings hat die EU-Kommission ein förmliches Prüfverfahren in Bezug auf die Sanierungsklausel eröffnet. Deshalb wird sie von der Finanzverwaltung nach Anweisung des BMF bis zu einem abschließenden Beschluss der Kommission nicht mehr angewendet. Die Kommission hat Zweifel an der Vereinbarkeit der Regelung in § 8c Abs. 1a KStG mit dem gemeinsamen Markt. Entsprechende Bescheide können unmittelbar unter Hinweis auf den Beschluss der EU-Kommission vom 24.2.2010 begründet werden. Das gilt auch in den Fällen, in denen bereits eine verbindliche Auskunft erteilt worden ist. Die betroffenen Bescheide sind unter dem Vorbehalt der Nachprüfung zu erlassen. Die Voraussetzungen für eine vorläufige Steuerfestsetzung liegen nicht vor.
Bereits unter Anwendung der Sanierungsklausel durchgeführte Veranlagungen bleiben einschließlich der entsprechenden Verlustfeststellungen bis auf weiteres bestehen. Potenzielle Beihilfeempfänger werden darauf hingewiesen, dass im Falle einer Negativentscheidung durch die Kommission alle rechtswidrigen Beihilfen von den Empfängern zurückgefordert werden müssten. Alle potenziellen Beihilfeempfänger werden über die Eröffnung des förmlichen Prüfverfahrens durch Übermittlung einer Kopie des Schreibens der Kommission informiert.