In für ARBEITNEHMER

Die Einkünfte des Kindes sind um Rechtsanwalts- und Gerichtskosten für ein Verfahren zur Erlangung eines Studienplatzes zu kürzen, da es sich hierbei um vor der Aufnahme des Studiums entstandene Aufwendungen für ausbildungsbedingten Mehrbedarf handelt. Somit sind die angefallenen Aufwendungen als vorab entstandene besondere Ausbildungskosten abzuziehen.
FG Düsseldorf 26.5.09, 10 K 1490/07, rkr.