In Steuer-Tipps für ALLE

Die Anschaffung eines Kastenwagens, auf den ein außergewöhnlich Gehbehinderter angewiesen ist, um sein Liegefahrrad in das Umland zu transportieren, führt nicht zu außergewöhnlichen Belastungen. Vorausgesetzt die Anschaffungskosten hätten auch in derselben Größenordnung für ein anderes Fahrzeug der unteren Mittelklasse aufgewandt werden müssen.

Grundsatz

Außergewöhnlich gehbehinderte (Merkzeichen aG) Steuerpflichtige können neben den Pauschbeträgen für Behinderte auch die Kfz-Aufwendungen für Privatfahrten in angemessenem Rahmen als außergewöhnliche Belastungen geltend machen. Angemessen i. S. d. § 33 Abs. 2 Satz 1 EStG sind Aufwendungen für Fahrten bis zu 15.000 km im Jahr bis zur Höhe der Kilometerpauschbeträge, die in den Einkommensteuer-Richtlinien und Lohnsteuer-Richtlinien für den Abzug von Kfz-Kosten als Werbungskosten oder Betriebsausgaben festgelegt sind. Damit sind sämtliche Aufwendungen eines Behinderten für Fahrten, die der allgemeinen Lebensführung einschließlich Freizeit- und Erholungszwecken dienen, abgegolten.

Sachverhalt

Im Streitfall hatte die Steuerpflichtige glaubhaft dargelegt, dass sie auf einen Kastenwagen angewiesen ist, um ihr Liegefahrrad in das Umland zu transportieren, da sie in der Stadt nicht mehr fahren kann. Allerdings handelt es sich nicht um einen „krassen Ausnahmefall“, der zu einem höheren Abzug führen würde, da für das Fahrzeug keine überdurchschnittlich hohen Aufwendungen entstehen, die durch die Anwendung der Pauschbeträge nicht abgedeckt sind. Die Pauschbeträge stellen eine Typisierung dar, die sämtliche mit der Benutzung eines Kfz in Zusammenhang stehenden Aufwendungen einschließlich der Abschreibung für neu angeschaffte Kfz berücksichtigt.

Entscheidung

Die Anschaffungskosten i. H. v. 18.250 EUR bewegen sich in einer Größenordnung, die die Steuerpflichtige auch für ein anderes Fahrzeug der unteren Mittelklasse hätten aufwenden müssen. Die Anschaffung des Pkw kann daher nicht gesondert geltend gemacht werden. Es handelt sich auch nicht um eine behinderungsbedingte Umrüstung eines Fahrzeugs, die grundsätzlich neben den Fahrtkosten geltend gemacht werden kann.

Erläuterung

Aufwendungen zur Heilung oder Linderung einer Krankheit werden typisierend als außergewöhnliche Belastung berücksichtigt, ohne dass es im Einzelfall der nach § 33 Abs. 2 Satz 1 EStG an sich gebotenen Prüfung der Zwangsläufigkeit dem Grunde und der Höhe nach bedarf. Eine derart typisierende Behandlung von Krankheitskosten ist zur Vermeidung eines unzumutbaren Eindringens in die Privatsphäre geboten.

Dies gilt aber nur dann, wenn die Aufwendungen nach den Erkenntnissen und Erfahrungen der Heilkunde und nach den Grundsätzen eines gewissenhaften Arztes zur Heilung oder Linderung der Krankheit angezeigt (vertretbar) sind und vorgenommen werden, also medizinisch indiziert sind. Insofern hat der Steuerpflichtige die Zwangsläufigkeit von Aufwendungen im Krankheitsfall in einer Reihe von Fällen formalisiert nachzuweisen.

So ist die Zwangsläufigkeit von krankheitsbedingten Aufwendungen für Arznei-, Heil- und Hilfsmittel (§§ 2, 23, 31 bis 33 des Fünften Buchs Sozialgesetzbuch – SGB V) vom Steuerpflichtigen durch eine Verordnung eines Arztes oder Heilpraktikers nachzuweisen (§ 64 Abs. 1 Nr. 1 EStDV i. d. F. des StVereinfG 2011). Bei Aufwendungen für Maßnahmen, die ihrer Art nach nicht eindeutig nur der Heilung oder Linderung einer Krankheit dienen können und deren medizinische Indikation deshalb schwer zu beurteilen ist, verlangt § 64 Abs. 1 Nr. 2 Satz 1 Buchst. a bis f EStDV i. d. F. des StVereinfG 2011 in einer abschließenden Aufzählung, d. h. in den dort abschließend geregelten Katalogfällen, den Nachweis der Zwangsläufigkeit durch ein vor Beginn der Heilmaßnahme oder dem Erwerb des medizinischen Hilfsmittels ausgestelltes amtsärztliches Gutachten oder eine vorherige ärztliche Bescheinigung eines medizinischen Dienstes der Krankenversicherung.

Ein solcher qualifizierter Nachweis war auch im Streitjahr 2018 bei der Anschaffung eines Liegefahrrades zu erbringen. Bei dem Liegefahrrad handelt es sich um ein medizinisches Hilfsmittel, das als allgemeiner Gebrauchsgegenstand des täglichen Lebens i. S. d. § 64 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. f) EStDV i. V. m. § 139 SGB V anzusehen ist. Da ein solcher Nachweis nicht erbracht wurde, war die Klage insoweit abzuweisen.

fundstelle
FG Brandenburg 8.11.21, 7 K 7157/20, Rev. zugelassen