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Die zinslose Gewährung eines Kredits stellt eine freigebige Zuwendung nach § 7 Abs. 1 Nr. 1 ErbStG dar.
BFH 27.10.10, II R 37/09
BFH 14.1.10, II B 112/09, BFH/NV 10, 901


Der Empfänger erhält durch das Recht, das als Darlehen überlassene Kapital unentgeltlich nutzen zu können, eine Vermögensmehrung, die der Schenkungsteuer unterliegt. Der Jahreswert des Nutzungsvorteils beträgt nach § 15 Abs. 1 BewG 5,5 %. Wird der Kredit mit einem niedrigen Zinssatz gewährt, liegt ebenfalls eine freigebige Zuwendung vor. In diesem Fall ist der Jahreswert des Nutzungsvorteils mit 5,5 % abzüglich des vereinbarten Zinssatzes zu berechnen, wenn kein anderer Wert feststeht.
Für diese Einordnung ist es nach Auffassung des BFH unerheblich, dass zivilrechtlich in der bloßen vorübergehenden Gebrauchsüberlassung einer Sache in der Regel keine das Vermögen mindernde Zuwendung liegt. Eine Schenkung gemäß § 516 Abs. 1 BGB setzt nämlich eine Zuwendung voraus, durch die der Schenker die Substanz seines Vermögens vermindert und das Vermögen des Beschenkten entsprechend vermehrt. Der steuerliche Begriff der freigebigen Zuwendung geht weiter als derjenige einer Schenkung im zivilrechtlichen Sinne.

Steuer-Tipp

Ein aktueller Ländererlass erläutert sehr ausführlich die Bewertung von Forderungen und Schulden sowie von Ansprüchen und Lasten aus wiederkehrenden Nutzungen und Leistungen für Zwecke der Erbschaft- und Schenkungsteuer für Besteuerungszeitpunkte ab 2010. Das beinhaltet insbesondere umfangreiche Rechenbeispiele zu Kapitalforderungen, die ohne, mit einem geringen oder einem überhöhten Zinssatz gewährt werden. Hinzu kommen Berechnungen zur konkreten Laufzeit und den Auswirkungen von Aufschubfristen. Ergänzt wird der Erlass durch Anlagen mit Vervielfältigern.