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Familienleistungen nach dem polnischen Gesetz über staatliche Beihilfen zur Kindererziehung vom 17.2.2016 sind auf das in Deutschland gezahlte Kindergeld anzurechnen.

Sachverhalt

Der Anspruchsberechtigte ist polnischer Staatsangehöriger und Vater zweier Töchter. Er wurde von seinem polnischen Arbeitgeber nach Deutschland entsandt und hatte hier einen Wohnsitz. Mit Bescheid aus 2016 bewilligte die Familienkasse ab September 2015 für beide Kinder Kindergeld in voller Höhe.

Am 18.9.2017 teilte die polnische Behörde ROPS der Familienkasse mit, dass an den Anspruchsberechtigten für den Streitzeitraum monatlich 500 PLN (ca. 125 EUR) nach dem polnischen Gesetz über staatliche Beihilfen zur Kindererziehung (sog. „500+“) gezahlt worden seien. Daraufhin änderte die Familienkasse die Kindergeldfestsetzung und rechnete die polnischen Familienleistungen auf das gezahlte Kindergeld an. Die Familienkasse forderte diesen Betrag zurück.

Entscheidung

Diese Rechtsauffassung hat letztlich auch der BFH im Revisionsverfahren bestätigt. Er stellte heraus, dass die Familienleistung „500+“ dem Kindergeld gleichartig ist. Sowohl beim deutschen Kindergeld als auch bei der polnischen Familienleistung „500+“ handelt es sich um regelmäßige Geldleistungen, die ausschließlich nach Maßgabe der Zahl und des Alters der Kinder gewährt werden. Die Mitteilung einer ausländischen Behörde über die Gewährung einer Familienleistung hat darüber hinaus Bindungswirkung für die Familienkasse. Erfolgt diese erst nach der Kindergeldfestsetzung, stellt dies eine nachträgliche Änderung der Verhältnisse dar, die nach § 70 Abs. 2 EStG zur Änderung des Bescheids berechtigt.

Fundstelle
BFH 25.7.18, III R 34/18