In Steuer-Tipps für ALLE

Das BMF hat den Anwendungserlass zur Abgeltungsteuer aus Dezember 2009 in einigen Punkten geändert sowie um neue Sachverhalte erweitert. Nachfolgend die praxisrelevanten Ausführungen im Überblick:
BMF 16.11.10, IV C 1 – S 2252/10/10010,
BMF 22.12.09, IV C 1 – S 2252/08/10004, BStBl I 10, 94

Verlinkung: „Freistellungsauftrag für Kapitalerträge“:http://www.freistellungsauftrag.net/fileadmin/pdf/freistellungsauftrag/freistellungsauftrag.pdf


Eheleute können seit 2010 eine Verrechnung von Verlusten mit positiven Kapitalerträgen des anderen Gatten bei der Bank vornehmen lassen, wenn sie einen gemeinsamen Freistellungsauftrag erteilt haben. Hierzu wurde das Formular um eine Zeile ergänzt, damit das Paar auch mit einem Antrag über 0 EUR die ehegattenübergreifende Verlustverrechnung erreichen kann. Sofern das Institut über das Minus auf Antrag eine Verlustbescheinigung ausstellt, beinhaltet dies nur den nach der Verrechnung verbliebenen negativen Saldo.
Liegen bei einem Zertifikat mehrere Zahlungen bis zur Endfälligkeit vor, unterliegen diese als Zinseinkünfte dem Kapitalertragsteuerabzug. Dies gilt nicht, wenn die Emissionsbedingungen von vornherein eindeutige Angaben zur Tilgung während der Laufzeit vorsehen. Erfolgt bei diesen Zertifikaten bei Fälligkeit keine weitere Zahlung mehr, ist dies kein veräußerungsgleicher Vorgang und der Verlust stellt keine negativen Kapitaleinnahmen dar. Dies gilt gleichermaßen, wenn das Wertpapier wertlos verfällt, weil der Basiswert eine nach den Emissionsbedingungen vorgesehene Bandbreite verlassen hat.
Erhalten Anleger Entschädigungszahlungen für Verluste, die aufgrund von Beratungsfehlern im Zusammenhang mit einer Kapitalanlage geleistet werden, handelt es sich um besondere Entgelte als Kapitaleinnahmen, wenn ein unmittelbarer Zusammenhang zu einer Transaktion besteht, bei der ein Verlust entstanden oder ein Gewinn vermindert wird. Dies gilt auch bei Entschädigungszahlungen für künftig noch zu erwartende Schäden.
Übernimmt der Schuldner der Kapitalerträge für den Gläubiger die Kapitalertragsteuer, gilt dies auch für den Solidaritätszuschlag sowie für die Kirchensteuer. Das Schreiben erläutert die Rechenschritte anhand eines Beispiels bei einer verdeckten Gewinnausschüttung.
Kreditinstitute können einen fehlerhaften Steuerabzug in der Vergangenheit erst mit Wirkung für die Zukunft, also nach den Verhältnissen im Zeitpunkt des Bekanntwerdens des Fehlers korrigieren. Das bedeutet in der Praxis zumeist zwei Vorgänge, indem zunächst die gegenläufige Buchung des Fehlers und dann die richtige Erfassung der Kapitaleinnahmen vorgenommen werden. Das Schreiben erläutert die Auswirkungen anhand mehrerer Beispiele. Bei betrieblichen Konten erfolgt hingegen keine Fehlerkorrektur, hier wird die zutreffende Steuerfestsetzung im Rahmen der Veranlagung vorgenommen.
Neben neuen Anweisungen zur Abgeltungsteuer beinhaltet das BMF-Schreiben auch das ab 2011 zu verwendende amtliche Muster zum Freistellungsauftrag für Kapitalerträge. Hintergrund hierfür ist, dass bei nach 2010 neu eingereichten Freistellungsaufträgen die Steuer-Identifikationsnummer vom Sparer und bei gemeinsamen Aufträgen auch die des Ehegatten zwingend angegeben werden müssen, damit insoweit kein Steuereinbehalt erfolgt. Insoweit wurden die entsprechenden neuen Felder eingefügt. Über diese durch das Jahressteuergesetz 2010 eingeführten ergänzenden Angaben soll die rechtmäßige Inanspruchnahme nur bis zur Höhe des Sparer-Pauschbetrags effizienter im Rahmen des Kontrollverfahrens nach § 45d EStG überprüft werden. Bis Silvester 2010 gestellte Freistellungsaufträge bleiben zunächst weiterhin bis 2015 wirksam.