In für ARBEITNEHMER, für UNTERNEHMER, Steuer-Tipps für ALLE

Mit dem „Entwurf“:http://dip21.bundestag.de/dip21/btd/17/107/1710773.pdf eines Gesetzes zu Änderungen im Bereich der geringfügigen Beschäftigung vom 25.9.2012 ist geplant, die Verdienstgrenzen für geringfügige Beschäftigung sowie für Beschäftigte in der Gleitzone an die allgemeine Lohnentwicklung anzupassen.
Gesetz zu Änderungen im Bereich der geringfügigen Beschäftigung,
Regierungsentwurf 25.9.12, BT-Drucks. 17/10773

Geplante Änderungen
Die Gesetzesreform sieht für 2013 zwei Schwerpunkte vor:
# Anhebung der Entgeltgrenze für geringfügig entlohnte Beschäftigungen von bisher 400 auf 450 EUR brutto monatlich ab dem 1.1.2013.
# Das bisherige Regel-Ausnahme-Verhältnis hinsichtlich der Einbezie-hung von Mini-Jobbern in die Rentenversicherung wird entgegenge-setzt angewendet. Geringfügig entlohnte Arbeitnehmer sollen künftig grundsätzlich der Rentenversicherungspflicht unterworfen werden. Sie erhalten jedoch die Möglichkeit, sich von der Rentenversicherungspflicht befreien zu lassen. Derzeit gilt spiegelbildlich, dass grundsätzlich zunächst Rentenversicherungsfreiheit eintritt, Minijobber auf Antrag aber eine Versicherungspflicht in der Rentenversicherung begründen können.
Als Folgeänderung daraus wird die Gleitzone für Minijobber von bisher 400 auf 450 EUR und für Midi-Jobs von derzeit 800 auf 850 EUR im Monat erhöht. Diese gering verdienenden Arbeitnehmer im Bereich über 400 und bis 800 EUR sind aber nicht mehr sozialversicherungsfrei. Je näher der Lohn zu 400 EUR liegt, umso weniger Sozialversicherungsbeiträge sind vom Arbeitnehmer zu zahlen Dazu wird die Berechnungsformel entsprechend angepasst.
Praxishinweis:
In der Gleitzone werden die vom Arbeitnehmer zu tragenden Beiträge zur Sozialversicherung ausgehend von ca. 10,42 % linear immer höher, bis sie bei 800 EUR schließlich bei 20,48 % liegen. Der Arbeitgeberbeitrag liegt in der gesamten Gleitzone konstant bei 19,58 % (Werte für 2012).
Übergangsfristen und Bestandsschutz
Für bereits vor dem 1.1.2013 beschäftigte Mini-Jobber bestehen Bestandsschutz- und Übergangsregelungen. Der rentenversicherungsrechtliche Status bleibt bestehen, sie können aber auch ab 2013 die Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung wählen.
Für vor 2013 Beschäftigte in der Gleitzone 400 bis 450 EUR gilt die frühere Regelung bis Ende 2014 weiter und bei Lohn oberhalb der Gleitzone von 800 bis 850 EUR bleibt es bei der Anwendung des Rechts 2012. Diese Midi-Jobber können jedoch bis Ende 2014 die Anwendung der neuen Gleitzonenregelung wählen.