In für UNTERNEHMER

Allgemeine Beschreibungen wie Trockenbau-, Fliesen- und Außenputzarbeiten genügen nicht den Anforderungen in einer zum Vorsteuerabzug berechtigenden Rechnung. Diese muss vielmehr Angaben tatsächlicher Art enthalten, welche die Identifizierung der abgerechneten Leistung eindeutig und leicht nachprüfbar ermöglicht. Mit diesem Beschluss setzt der BFH seine Rechtsprechung zu den Inhaltsangaben fort, die er bereits zuvor für Bauarbeiten sowie Bau- oder Beratungsleistungen entschieden hatte. Bei solch allgemeinen Bezeichnungen wird eine mehrfache Abrechnung der damit verbundenen Leistungen nicht ausgeschlossen.
BFH 5.2.10, XI B 31/09