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Ausschlaggebend für die Anerkennung eines Ehegatten-Unterarbeitsverhältnisses ist die Würdigung aller objektiven Gegebenheiten. Hierbei ist die tatsächliche Durchführung des Arbeitsverhältnisses zur Überzeugung des FG nachzuweisen. Dafür reichen allein von der Ehefrau gefertigte Stundenzettel, die nicht weiter aussagekräftig sind, nicht aus.

Sachverhalt

Der Ehemann ist Obergerichtsvollzieher und damit selbst Arbeitnehmer. Er beschäftigte in den Streitjahren seine Ehefrau als Büroangestellte und machte den ihr gezahlten Arbeitslohn als Werbungskosten geltend. Das FA ließ den geltend gemachten Aufwand dagegen unberücksichtigt, da keine ausreichenden Arbeitsnachweise beigebracht worden seien. Die erbrachten Tätigkeiten seien im Rahmen der unter Ehegatten üblichen familienrechtlichen Hilfeleistung erfolgt.

Entscheidung

Auch das FG wies nach erfolglosem Einspruch die Klage ab. Für die Beurteilung, ob Verträge zwischen nahen Angehörigen durch die Einkunftserzielung veranlasst oder aber durch private Zuwendungs- oder Unterhaltsüberlegungen motiviert sind, ist die Gesamtheit der objektiven Gegebenheiten unter Würdigung aller Umstände. Dabei ist unter anderem Voraussetzung, dass die vertraglichen Hauptpflichten klar und eindeutig vereinbart sowie entsprechend dem Vereinbarten durchgeführt werden.

Nicht jede geringfügige Abweichung einzelner Sachverhaltsmerkmale vom Üblichen schließt dabei die steuerrechtliche Anerkennung des Vertragsverhältnisses aus. Stattdessen sind einzelne Kriterien des Fremdvergleichs im Rahmen der gebotenen Gesamtbetrachtung zu würdigen, ob sie den Rückschluss auf eine privat veranlasste Vereinbarung zulassen. Äußerlich erkennbare Merkmale sind dabei maßgeblich.

Die Frage der ausreichenden Arbeitszeitnachweise betrifft dabei in der Regel nicht die Frage der Fremdüblichkeit der Arbeitsbedingungen, sondern hat vorrangig Bedeutung für den Nachweis, dass der Angehörige tatsächlich Arbeitsleistungen erbracht hat. Hiernach ist es unter Fremden gerade nicht üblich, lediglich eine „regelmäßige“ monatlich zu erbringende Arbeitszeit festzulegen, ohne dass bestimmt wird, wann diese Arbeitszeit zu leisten ist.

Im Streitfall war nach einem vorgelegten Änderungsvertrag die Arbeitszeit zwar nach Weisung des Arbeitgebers zu erbringen und die geleisteten Arbeitsstunden waren zu dokumentieren. Gleichwohl enthielten die „Stundenzettel“ eine derartige Bandbreite von einerseits nur 0,75 Stunden an einem Tag bis hin zu 5 Stunden an einem anderen Tag, ohne dass der unterschiedliche Zeitumfang plausibel war und leicht für jedermann überprüfbar gewesen wäre. Dem jeweiligen Zeitumfang wurde kein bestimmtes Arbeitsergebnis gegenübergestellt. Insoweit handelt es sich lediglich um Eigenbelege der Steuerpflichtigen ohne weitere Aussagekraft.

Eigenbelege des Steuerpflichtigen für steuerliche Zwecke müssen eine hinreichende Gewähr für ihre Vollständigkeit und Richtigkeit bieten und mit vertretbarem Aufwand auf ihre materielle Richtigkeit hin überprüfbar sein. Da es mangels weiterer Angaben im Streitfall hieran fehlte, schied auch ihre Verwertbarkeit im Steuerverfahren aus.

Da die angeblich geleisteten Arbeitsstunden in keiner Weise verifiziert werden konnten, war es dem Steuerpflichtigen nicht gelungen, der ihm obliegenden Verpflichtung nachzukommen, die tatsächliche Durchführung des Arbeitsverhältnisses nachzuweisen. Hierzu hätte es einer auf die jeweiligen Tage bezogenen substanziierten Auflistung der Arbeitsleistung bedurft.

Fundstelle
* FG Rheinland-Pfalz 21.9.17, 4 K 1702/16, Az. des BFH: VI R 28/18