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Bei der Übertragung Ertrag bringenden Vermögens gegen dauernde Last muss der erzielbare Nettoertrag unter Berücksichtigung einer ­Geringfügigkeitsgrenze von 10 Prozent ausreichen, um die vereinbarten Versorgungsleistungen zu zahlen, so das FG Münster in einer aktuellen Entscheidung.
FG Münster 20.4.16, 7 K 999/13 E

Sachverhalt

In 1994 hatte der Steuerpflichtige von seiner Mutter ein Grundstück (damaliger Verkehrswert 576.000 DM) im Wege der Schenkung erhalten. Im Gegenzug verpflichtete sich der Steuerpflichtige, an seine Mutter bis zu deren Lebensende einen zu einem standesgemäßen Unterhalt erforderlichen Geldbetrag in monatlichen Raten zu zahlen.
Diese dauernde Last betrug nach dem Vertrag zunächst 5.000 DM. Ferner vereinbarten die Vertragsparteien, über die Höhe der dauernden Last erneut zu verhandeln, sofern besondere Umstände dies notwendig erscheinen ließen.
Besondere Umstände sollten nach dem Vertrag erhebliche Schäden an den Schenkungsgegenständen, die zu erheblichen Mietausfällen führten, sowie soziale Umstände wie z. B. Erwerbsunfähigkeit, Arbeitslosigkeit etc. sein.
Das FA vertrat nun – nachdem es jahrelang den Sonderausgabenabzug der dauernden Last anerkannt hatte – die Auffassung, Versorgungsleistungen seien nur in Höhe von 15 % der Zahlungen berücksichtigungsfähig, da eine Vermögensübergabe gegen Versorgungsleistungen voraussetze, dass die wiederkehrenden Leistungen des Übernehmers nicht höher seien als der langfristig erzielbare Ertrag des übergebenen Vermögens.

Entscheidung

Nach erfolglosem Einspruchsverfahren entschied das FG jedoch, dass der durch das übertragene Vermögen erzielbare Nettoertrag ausreichend war, um die vereinbarten Versorgungsleistungen zu zahlen.
Dafür ist eine Ertragsprognose erforderlich, die auf die Verhältnisse bei Vertragsschluss abstellen muss. Der Ertragsprognose sind in Anlehnung an R 99 ErbStR der durchschnittliche Nettoertrag des Jahres der Übergabe und der beiden vorangegangenen Jahre zugrunde zu legen.
Ausreichende Erträge des übergebenen Vermögens im Jahr der Übergabe sowie den beiden Vorjahren begründen zugunsten des Übernehmers eine Vermutung für diese zeitpunktbezogene Ertragsprognose.
Dabei ist zu beachten, dass der erzielbare Nettoertrag nicht notwendigerweise mit den steuerlichen Einkünften identisch ist. Denn den nach steuerlichen Regeln ermittelten Einkünften sind Absetzungen für Abnutzung, erhöhte Absetzungen und Sonderabschreibungen sowie außerordentliche Aufwendungen hinzuzurechnen.
Außerdem handelt es sich bei der Ertragsprognose um eine überschlägige Berechnung. Der Sonderausgabenabzug soll nicht daran scheitern, dass die erzielbaren Nettoerträge die Summe der versprochenen Vermögenserträge geringfügig unterschreiten, sodass die allgemein anerkannte Geringfügigkeitsgrenze von 10 Prozent auch bei der Ertragsprognose anwendbar ist.
Im Streitfall kam als weitere Besonderheit hinzu, dass unklar und nach mehr als zwanzig Jahren auch nicht mehr aufklärbar war, inwieweit die Reparaturaufwendungen bei der Ertragsberechnung abzuziehende ­ordentliche Aufwendungen oder nicht abzuziehende außerordentliche Aufwendungen betrafen. Da unwahrscheinlich ist, dass abzuziehende ordentliche Erhaltungsaufwendungen eine bestimmte Höhe überschritten haben, entschied das FG, dass von einem ausreichenden Nettoertrag jedenfalls dann auszugehen ist, wenn die Zahlungen bisher vom FA als dauernde Last anerkannt wurden.