In Steuer-Tipps für ALLE

Das im Dezember verkündete Haushaltsbegleitgesetz enthält im Vergleich zum Regierungsentwurf noch wesentliche Ergänzungen zum Elterngeld.
Nachfolgend erhalten Sie die wichtigsten Neuregelungen ab 2011 im Überblick:
Gesetzbeschluss des Deutschen Bundestages 5.11.10, BR-Drucks. 680/10


• Die Förderung durch das Elterngeld sinkt von 67 auf 65 % ab einem Monatsnettoeinkommen von 1.240 EUR. Den Höchstbetrag von unverändert 1.800 EUR erreichen Eltern bei einem Monatsverdienst von 2.770 EUR statt zuvor rund 2.700 EUR.
• Der Anspruch auf Elterngeld entfällt, wenn die berechtigte Person im letzten Jahr ein zu versteuerndes Einkommen von mehr als 250.000 EUR erzielt hat. In die Berechnung werden auch Kapital- und Mieteinkünfte einbezogen, die bei der Bemessung des Elterngelds nicht zu berücksichtigen sind.
• Die im Lohnsteuerabzugsverfahren als sonstige Bezüge behandelten Voraus- und Nachzahlungen bei der Elterngeldberechnung bleiben außer Betracht, sofern sie für einen anderen Veranlagungszeitraum erfolgen.
• Die Anrechnungsfreiheit des Elterngeldes wird für Arbeitslosengeld II, Sozialhilfe und Kinderzuschlag aufgehoben. Erzielt diese Personengruppe vor der Geburt bis zu 300 EUR monatliches Einkommen aus Erwerbstätigkeit, wird dieser Betrag von der Anrechnung bei der Grundsicherungsleistung verschont.