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Erteilt ein Beamter die Einwilligung in die Datenübermittlung nicht inner­halb der gesetzlichen Zwei-Jahres-Frist und ist er daher nicht ­gemäß § 79 Satz 1 EStG unmittelbar altersvorsorgezulageberechtigt, ist er bei Erfüllung der Voraussetzungen des § 79 Satz 2 EStG gleichwohl mittelbar.
BFH 25.3.15, X R 20/14

Sachverhalt

Die Steuerpflichtige war in den Streitjahren 2005 bis 2007 Beamtin eines Bundeslandes. In 2002 schloss sie mit einem Anbieter einen zertifizierten Altersvorsorgevertrag, auf den sie in den Streitjahren 2005 bis 2007 eigene Beiträge einzahlte. Sie hatte jedoch die Einwilligungserklärung zur Datenübermittlung für die Beitragsjahre erst in 2010 und damit nicht in der gesetzlich vorgeschriebenen Frist bis jeweils zum Ende des übernächsten Kalenderjahres schriftlich gegenüber der Besoldungsstelle erklärt und damit die gesetzliche Zweijahresfrist versäumt.

Entscheidung

Der BFH entschied, dass die Steuerpflichtige nicht unmittelbar zulagenberechtigt ist, weil sie die Einwilligungserklärung zur Datenübermittlung nicht fristgerecht abgegeben hatte. Im Streitfall lagen auch die Voraussetzungen für eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand (§ 110 AO) nicht vor.
Allerdings kann in einem solchen Fall eine mittelbare Zulagenberechtigung nach § 79 Satz 2 EStG bestehen. Dies ist dann der Fall, wenn nur ihr Ehemann unmittelbar zulagenberechtigt wäre und die Eheleute die Voraussetzungen für die Ehegattenbesteuerung (§ 26 Abs. 1 EStG) erfüllen würden.
Grundvoraussetzung hierfür ist, dass die Steuerpflichtige nicht selbst nach § 10a Abs. 1 EStG unmittelbar begünstigt ist. Diese Voraussetzung war im Streitfall aufgrund der verfristet eingegangenen Einwilligungserklärung erfüllt.
Der BFH machte deutlich, dass § 79 Satz 1 EStG keine Sperrwirkung für die mittelbare Begünstigung des Ehegatten nach § 79 Satz 2 EStG zukommt. Der Wortlaut des § 79 Satz 1 EStG spricht nicht für eine solche Einschränkung, sondern verweist lediglich auf die Begünstigung „nach § 10a Abs. 1„, an der es aber gerade fehlt, wenn die Einwilligung nicht bzw. nicht fristgerecht erteilt wird.
Erteilt daher ein Beamter die Einwilligung in die Datenübermittlung nicht innerhalb der gesetzlichen Zwei-Jahres-Frist und ist er somit nicht gemäß § 79 Satz 1 EStG unmittelbar altersvorsorgezulagenberechtigt, ist er bei Erfüllung der Voraussetzungen des § 79 Satz 2 EStG gleichwohl mittelbar zulagenberechtigt.
Der BFH verwies den Streitfall zur weiteren Sachaufklärung an die Vorinstanz zurück, die nun die Frage klären muss, ob im Streitfall die Voraussetzungen für eine mittelbare Zulagenberechtigung gegeben sind.