In Steuer-Tipps für ALLE

Veränderungen des Jahresbetrags einer Witwer- oder Witwenrente aufgrund von Einkommensanrechnungen führen zu einer Neuberechnung des steuerfreien Teils der Rente gemäß § 22 Nr. 1 Satz 3 Buchst. a Doppelbuchst. a Satz 6 EStG.

Nach der bislang nur auf der Ebene der Finanzgerichte ergangenen Rechtsprechung führen Veränderungen des Jahresbetrags einer Witwer- oder Witwenrente aufgrund von Einkommensanrechnungen zu einer Neuberechnung des steuerfreien Teils der Rente gemäß § 22 Nr. 1 Satz 3 Buchst. a) Doppelbuchst. a) Satz 6 EStG. Entsprechend verfährt auch die Finanzverwaltung (BMF 19.8.13, BStBl I 13, 1087, Rn. 232). Im Streitfall ist auch das FG Berlin-Brandenburg der vorstehenden Rechtsauffassung gefolgt.

Hierfür spricht insbesondere, dass der Gesetzgeber die Einkommensanrechnung ausdrücklich als Grund für eine Neuberechnung des steuerfreien Teils einer Rente angeführt hat (Bundestagsdrucksache 15/3004, 19 v. 29.4.04). Dies ist sachgerecht, weil andernfalls etwa ein vorübergehend fehlendes anzurechnendes Einkommen des Rentenempfängers zu Beginn der Rentenzahlung zu einem dauerhaft (zu) hohen Steuerfreibetrag führen würde, während ein sehr hohes anzurechnendes Einkommen des Rentenempfängers zu Beginn der Rentenzahlung ggf. zu gar keinem steuerfreien Rentenbezug führen würde. Im Streitfall war daher der steuerfreie Anteil der vom Steuerpflichtigen bezogenen Witwerrente gemäß § 22 Nr. 1 Satz 3 Buchst. a) Doppelbuchst. aa) Satz 6 EStG neu zu berechnen, weil sich der Jahresbetrag der Witwerrente im Streitjahr wie bereits in den Vorjahren aufgrund der Anrechnung anderen Einkommens des Steuerpflichtigen im Vergleich zu dem für die Festschreibung des steuerfreien Teils der Rente maßgebenden Jahr verändert hatte.

FUNDSTELLE