In für ARBEITNEHMER, Steuer-Tipps für ALLE

Beziehen Arbeitnehmer Kurzarbeitergeld können sie im Jahr 2021 verpflichtet sein, eine Einkommensteuererklärung für das Jahr 2020 abzugeben. Das Bayerische Landesamt für Steuern weist auf mehre Punkte hin, die zu beachten sind:

Wenn Arbeitnehmer im Kalenderjahr 2020 Lohnersatzleistungen von mehr als 410 € erhalten haben, müssen sie eine Einkommensteuererklärung abgeben. Die Abgabefrist für alle Bürgerinnen und Bürger, die keine Steuerberatung in Anspruch nehmen, läuft bis zum 2.8.2021. Das Kurzarbeitergeld gilt als Lohnersatzleistung und somit als steuerfrei. Bis zu einer gewissen Höhe trifft das auch auf Zuschüsse des Arbeitgebers zum Kurzarbeitergeld, zum Saison-Kurzarbeitergeld und zum Transferkurzarbeitergeld zu. Lohnersatzleistungen, zu denen etwa das Arbeitslosengeld, das Krankengeld, das Elterngeld oder Verdienstausfallentschädigungen nach dem Infektionsschutzgesetz gehören, müssen hingegen bei der Ermittlung des individuellen Steuersatzes berücksichtigt werden.

Der individuelle Steuersatz eines Arbeitnehmers wird nur auf das tatsächlich steuerpflichtige Einkommen angewendet. Kurzarbeitergeld und eventuelle weitere Lohnersatzleistungen werden nicht in die Berechnung einbezogen. Dies kann möglicherweise zu einer Steuernachzahlung führen, da sich auf dieser Berechnungsgrundlage der Steuersatz für das restliche Einkommen erhöht.